Anfrage an die Landesregierung bzgl. RGebStV

Folgende Anfrage habe ich an meine Landesregierung, die für den Rundfunkgebührenstaatsbvertrag zuständig ist, gestellt und werde eine Antwort, so sie denn kommt, selbstverständlich dazustellen:

Sollte sich jemand bemüssigt fühlen, seine Landesregierung ebenfalls zu fragen, so darf er sich meines Schreibens (evtl. bereinigt um Rechtschreibfehler und stilistische Unschönheiten) gerne bedienen.

Sehr geehrte Damen und Herren,
beim Durchlesen des RGebStV, der von Ihnen mitbeschlossen wurde, bin ich auf folgende Fragen gestossen:

Ist es korrekt, dass man ab dem 01.01.2007 für einen internetfähigen PC alleine 17,03 EUR GEZ-Gebühr bezahlt, wenn man zusätzlich allerdings noch einen Radio anmeldet bezahlt man nur 5,52 EUR GEZ-Gebühr?

Ist es korrekt, dass sie im §5(3) ausschliesslich auf das Grundstück abstellen, dass es also bspw. in einem Gründerzentrum reicht, wenn bei 20 Firmen insgesamt eine einzige ein Radio anmeldet, um für alle anderen PC (inklusive diejenigen, die in anderen Firmen aber auch dem gleichen Grundstück stehen) eine Gebührenfreiheit zu erwirken?

Falls nein, warum haben Sie es dann so formuliert?

Falls ja, welchen Zweck verfolgen Sie mit einer Reduktion der Gebührenlast, falls man zusätzlich ein Gerät (in diesem Fall ein Radio) anmeldet?

Für die Beantwortung meiner Fragen bedanke ich mich schon im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüssen

Markus Ritter

Ein Gedanke zu „Anfrage an die Landesregierung bzgl. RGebStV“

  1. Man hat mir geantwortet:

    [..]

    Nun zu Ihren konkreten Fragen:

    Wir gehen derzeit davon aus, dass Internet-PCs wie Radiogeräte behandelt werden, d.h. es fällt maximal eine Grundgebühr in Höhe von 5,52 Euro pro Monat an. Ist jedoch bereits ein herkömmliches Rundfunkgerät (egal ob Fernseher oder Radio) angemeldet, greift die Zweitgerätebefreiung und es fallen überhaupt keine zusätzlichen Gebühren an.

    In § 5 Abs. 3 RGebStV wird die (neu eingeführte) Zweitgerätebefreiung im nicht privaten Bereich für den Rundfunkteilnehmer (also das jeweilige Unternehmen etc.) auf ein Grundstück oder zusammenhängende Grundstücke begrenzt. Mehrere Unternehmen, die in einem Gebäude Büroräume unterhalten, sind selbstverständlich nach wie gebührenrechtlich getrennt zu behandeln.

    Und jetzt kommt mein persönlicher Favorit:

    Aus unserer Sicht sind Wortlaut und Systematik des Staatsvertrages insoweit eindeutig.

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