Der Vertrag von Lissabon

Vermutlich wäre es zu einfach, wenn man den Vertrag von Lissabon als Gesamtwerk zur Entscheidung gestellt hätte. Durch die übliche Taktik, das ganze nur als Änderungsvorschrift zur Abstimmung zu bringen, verliert selbst der engagierteste Parlamentarier (alle anderen werden sowieso nicht gefragt) die Lust, das ganze durchzulesen und zu verstehen.

Aus der Bundestagsdrucksache BT 16/8300

Titel IV erhält die Überschrift des bisherigen Titels VII „Bestimmungen über eine Verstärkte Zusammenarbeit“ und die Artikel 27a bis 27e, die Artikel 40 bis 40b sowie die Artikel 43 bis 45 werden durch folgenden Artikel 10 ersetzt, der auch die Artikel 11 und 11a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ersetzt. Dieselben Artikel werden ferner durch die Artikel 280a bis 280i des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt, die in Artikel 2 Nummer 278 dieses Vertrags wiedergegeben sind

Absatz 2 wird Unterabsatz 2 von Absatz 1 und die nachfolgenden Absätze werden entsprechend umnummeriert. In Satz 1 werden die Worte „einer gemeinsamen Aktion“ durch „dieses Beschlusses“ und die Worte „dieser Aktion und trifft die erforderlichen Entscheidungen“ durch „dieses Beschlusses und trifft die erforderlichen Beschlüsse“ ersetzt. Der letzte Satz wird gestrichen.

Da kann man als Parlamentarier ja nur froh sein, dass man sich eh an die Fraktionsdisziplin gebunden fühlt und so abstimmt, wie das der Fraktionsvorsitzende vor der Abstimmung ansagt.

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