Einer von uns beiden hat ein Verständnisproblem

vermutlich ich, denn die Bundesregierung wird die InsO ja kennen und lügen die Wahrheit kreativ auslegen würde sie auch nie.

In einer Antwort auf eine kleine Anfrage bezüglich der Rückforderung von Gehaltszahlungen schreibt sie in ihrem Vorwort

Befragt man die Vertreter der Verbände der Insolvenzverwalter zu diesen Vorgängen, so wird regelmäßig erklärt, ein „honoriger“ Insolvenzverwalter würde davon Abstand nehmen, Lohnnachzahlungen anzufechten.

Befragt man die Vertreter der Verbände der Wölfe zu diesen Vorgängen, so wird regelmäßig erklärt, ein „honoriger“ Wolf würde davon Abstand nehmen, junge Lämmer zu reissen. Davon abgesehen hat der Insolvenzverwalter natürlich auch § 1 S. 1, § 60 I InsO zu beachten. Es kommt gar nicht darauf an, ob er honorig ist, es kommt darauf an, dass seine wesentliche Aufgabe diejenige ist, „die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt [wird]“.

Doch darum gehts eigentlich gar nicht. erstaunt hat mich folgende Aussage:

Um die vielfach kritisierten Vorgänge zutreffend einordnen zu können, muss man sich zunächst die Rechtslage vor Augen führen. Von ganz entscheidender Bedeutung ist dabei, dass regelmäßige Lohn- und Gehaltszahlungen nicht angefochten werden können. Von der Anfechtung sind somit allenfalls Lohnnachzahlungen betroffen. Erfolgt die Zahlung nicht später als 30 Tage nach der Erbringung der Dienstleistung, so ist eine Insolvenzanfechtung regelmäßig ausgeschlossen. Dies wird in der Öffentlichkeit nicht immer zutreffend dargestellt.

Wenn ich mir die Insolvenzordnung anschaue, dann sehe ich nur:

§ 130 I Kongruente Deckung
Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,[..] wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte [..]

da steht nichts davon, dass die Zahlung unpünktlich gewesen sein muss (Zahlungsunfähigkeit ist etwas anderes als Zahlungseinstellung). Für Kreditinstitute hat man übrigens extra was in’s Gesetz geschrieben, um sie vor nicht honorigen Insolvenzverwaltern zu schützen:

[..] Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

Irgendwie scheint bei der Bundesregierung die Ansicht über die Stellung des Arbeitnehmers auch eine andere zu sein als meine. auf Seite 3 führt sie aus:

Nachdrücklich widerspricht die Bundesregierung dem Eindruck, die Arbeitnehmer seien nach der geltenden Rechtslage nahezu schutzlos. Zunächst ist auf das
Zurückbehaltungs- und Kündigungsrecht der Arbeitnehmer bei Nichtzahlung des Arbeitsentgelts zu verweisen.

Genau, er kann ja kündigen oder solange nicht zur Arbeit erscheinen, bis das Gehalt auf dem Konto ist. Gibt ja überall neue Jobs und bei Firmen, die auf der Kippe stehen wirkt sich das Nichterscheinen der Arbeitnehmerschaft sicherlich positiv auf die Überlebenschance des Unternehmens aus.

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