Die Ist-Situation im Steuerrecht bei Ehepaaren

Ausgelöst durch einen kurzen Twitter-Schlagabtausch (140 Buchstaben können so wenig sein), folgt an dieser Stelle eine kurze Darstellung der Ist-Situation bei Ehepaaren und Familien im Steuer- und Abgabenrecht.

Folgende Ausführungen beziehen sich ausschliesslich auf Einkommen aus unselbständiger Arbeit. Für die ganzen anderen Einkommensarten stimmt untenstehendes teilweise nicht ganz, teilweise gar nicht. Manche Sachen habe ich vereinfacht, da finden sich dann in eckingen Klammern [] ein wenig Erläuterungen.

Fangen wir mit dem einfachen an, den Steuern.

In Deutschland gibt es ungeachtet der diversen Lohnsteuerklassen nur zwei Steuertarife:

  • Die Grundtabelle, nach der alle Alleinstehenden und nicht zusammen veranlagten Ehepaare versteuert werden
  • die Splittingtabelle nach der alle zusammen veranlagten Ehepaare versteuert werden.

Zwischen diesen Tabellen gibt es einen einfachen Zusammenhang: Wenn man das zu versteuernde Einkommen aus der Splittingtabelle halbiert und diesen Wert in der Grundtabelle heraussucht, kommt man genau auf den halben Einkommensteuerbetrag der Splittingtabelle.

Als Beispiel: Das zu versteuernde Einkommen der Familie Müller (welches sich aus dem Einkommen von Herrn und Frau Müller zusammensetzt, minus diverser Abzüge) betrug im Jahr 2009 90’000 EUR. Dafür musste die Familie Müller 21’932 EUR Einkommensteuer bezahlen.

Wenn man die Steuerlast für 45’000 EUR (die Hälfte des Familieneinkommens) in der Grundtabelle anschaut, findet man dort eine Steuerlast von 10’966 EUR. Verdoppelt man diesen Betrag, kommt man genau auf die 21’932 EUR, die die Familie Müller zahlen muss.

Zwei Singles, Herr Meier und die mit ihm zusammenlebende Frau Schulz, die jeweils 45’000 EUR verdienen, zahlen zusammen genau soviel Steuern wie das Ehepaar Müller, welches über das gleiche Einkommen verfügt.

Was jetzt den Kritikern des Ehegattensplittings nicht gefällt ist die Tatsache, dass es anders als bei den Singles Meier und Schulz bei den Müllers völlig egal ist, wie sich das Einkommen auf die beiden verteilt. Ob jetzt beide jeweils 45’000 EUR zu versteuerndes Einkommen haben, oder Frau Müller 60’000 EUR und Herr Müller 30’000 EUR, oder Herr Müller 90’000 EUR und Frau Müller nichts, ändert an der Steuerlast für das Ehepaar gar nichts [Ich weiss, dass Frau Müller ohne Einkommen keine Werbungskostenpauschale hat und verschiedene Vorsorgepauschalen gedeckelt sind].

Das ist so, weil man das Ehepaar Müller im Vergleich zu den Lebensabschnittsgefährten Meier und Schulz als ein Steuersubjekt ansieht und davon ausgeht, dass es eine Kasse gibt, und sich die Eheleute gegenüber voll unterhaltspflichtig sind. Dass man das bei Meier und Schulz über sogenannte Bedarfs-, Verantwortungs- oder Einstehensgemeinschaften ebenfalls finigeren will und zwar dann, wenn einer der beiden staatliche Leistungen erhalten würde, empfinde ich im übrigen als einen Mißstand. Aber die Tatsache, dass sich der Staat da aus der Verantwortung ziehen will (solange es gut läuft zahlt ihr viele Steuern, wenn es schlecht läuft müsst ihr füreinander einstehen ohne dafür entsprechend entlastet zu werden), sollte man nicht dem Ehegattensplitting als Nachteil anrechnen.

Ein weiterer Punkt, der den Kritikern des Ehegattensplittings mißfällt, ist die Tatsache, dass es die Lohnsteuerklassen III und V gibt. Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, die der Arbeitgeber monatlich vom Lohn einbehält und an das Finanzamt überweist. Erst nachdem das Jahr beendet ist, findet die echte Berechnung der Steuerlast statt, alles vorher waren prinzipiell sowas wie Abschlagszahlungen.

Für Singles gilt: Wer das ganze Jahr über hindurch gleichmäßig verdient hat, wird am Ende weder nachzahlen noch etwas herausbekommen. Wer aber z.B. sein Studium beendet hat und erst im September eine Stelle angetreten hat, oder wer im August arbeitslos wurde und erst im neuen Jahr die nächste Stelle angetreten hat, bekommt in aller Regel eine Steuererstattung [da kommt es dann noch darauf an, ob die Firma einen internen Lohnsteuerjahresausgleich gemacht hat oder nicht. In ersterem Fall gibt’s schon im Dezember ein höheres Nettogehalt, im zweiten Fall muss man selbst einen machen].

Für Verheiratete gilt: Was bei Singles relativ einfach machbar ist, funktioniert bei Verheirateten in der jetzigen Situation nur begrenzt. Zwei Menschen verdienen vermutlich unterschiedlich viel und der Arbeitgeber dieser beiden Menschen, der die Lohnsteuer an das Finanzamt abführen muss, weiss nicht, wie viel oder wie wenig oder ob überhaupt der Partner des Angestellten verdient. Die einfache Variante ist, einfach beide während des Jahres wie Singles zu versteuern und dann am Ende zu schauen, wieviel Steuern bezahlt werden müssen. Das gibt es bereits in Form der Lohnsteuerklasse IV. Beide Ehepartner sind in dieser Lohnsteuerklasse und der Arbeitgeber führt genau den gleichen Steuerbetrag ab, wie bei einem Ledigen in der Lohnsteuerklasse I.

Für manche Familien führte das am Ende des Jahres zu einer sehr grossen Steuerrückzahlung. Wenn man unser Ehepaar Müller nimmt, in dem Frau Müller die Geschäftsführerin des elterlichen mittelständischen Betriebs ist und sich Herr Müller mehr für die schönen Künste interessiert und schon seit 7 Jahren an seinem Erstlingswerk herumschnitzt, dann würde Frau Müller während des Jahres in Lohnsteuerklasse IV insgesamt 29’736 EUR Lohnsteuer zahlen, um dann bei der Einkommensteuererklärung 7’782 EUR Steuer zurückerstattet zu bekommen. Die Familie hat also jeweils pro Monat fast 650 EUR Steuern zuviel bezahlt.

Um die Rückerstattungen auf ein erträgliches Maß zu senken, ist der Gesetzgeber auf die Idee gekommen, die Kombination III/V einzuführen. Bei dieser Kombination wird derjenige in Lohnsteuerklasse III so behandelt, als gäbe es kein zweites Einkommen. Man nimmt also (gedanklich) sein Einkommen, halbiert es, schaut nach dem Steuertarif, verdoppelt diesen und zieht das Ergebnis von seinem Lohn ab. Ein Einverdiener-Ehepaar, bei dem der Verdiener in Lohnsteuerklasse III ist (was die Regel sein dürfte), bekommt am Ende des Jahres weder eine Rückzahlung, noch müssen sie etwas nachzahlen.

Was bei einem Verdiener recht gut funktioniert, geht dann beim zweiten Einkommen schief. Der Splittingtarif ist schon komplett beim Vielverdiener gebündelt, was soll man also dem geringer Verdienenden an Steuer abziehen, wenn man doch gar nicht weiss, was der Vielverdiener hat?

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WICHTIG WICHTIG WICHTIG

Ab hier findet ein Schwenk von zu versteuerndem Einkommen hin zum Einkommen statt, weil man sich nicht mehr in den 2 Grundtarifen bewegt.

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Wenn man sich die Lohnsteuertabelle für die Klasse V anschaut, dann stellt man fest, dass es da kein Existenzminimum gibt. Schon bei 5’000 EUR Jahreseinkommen werden 571 EUR Einkommensteuer fällig. Die Steuern sind nicht völlig aus der Luft gegriffen, aber auch nicht einfach in Worte zu fassen. Ich möchte an dieser Stelle das Gesetz zitieren:

§ 39b II S. 6 EStG

In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Abs. 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des Jahresbetrags, für den 9 225 Euro übersteigenden Teil des Jahresbetrags höchstens 42 Prozent und für den 26 276 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags jeweils 42 Prozent sowie für den 200 320 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags jeweils 45 Prozent.

Das verstehen nur wenige und die dahinter stehenden Überlegungen versteht vermutlich keiner mehr. Vielleicht hat man irgendwelche Statistiken ausgewertet und ist zum Schluß gekommen, dass das am wenigsten Nachzahlungen und Rückerstattungen bewirkt.

So. Und jetzt wenden die Kritiker des Ehegattensplittings ein, dass man damit die Leistung des geringer Verdienenden marginalisiert, weil von seinem Brutto-Monatsverdienst in Höhe von 1’500 EUR gerade mal 801,54 EUR übrigbleiben. Der Meinung kann man durchaus sein und interessanterweise schafft die Lohnsteuerklasse V auch Allianzen, die für gewöhnlich nicht oder als Letzte genannt werden, wenn man frei 2 Parteien des Bundestags zusammenführen soll.

Sowohl die Linke als auch die FDP haben jeweils einen Antrag in den Bundestag eingebracht, der die Abschaffung der Lohnsteuerklassenkombination III/V zum Inhalt hatte. (Es geht, ich kann wirklich Linke und FDP in einem Satz schreiben, ohne dass die Tastatur implodiert).

In der Tat birgt die Lohnsteuerklassenwahl III/V einige Ungerechtigkeiten (die aber grundsätzlich nichts mit dem Ehegattensplitting zu tun haben).

Die Höhe von Lohnersatzleistungen hängt maßgeblich vom Bruttogehalt und der gewählten Lohnsteuerklasse ab. Lohnersatzleistungen sind so Dinge wie

  • Arbeitslosengeld I
  • Mutterschaftsgeld
  • Elterngeld
  • Krankengeld

Ausserdem wirkt sich die Lohnsteuerklasse auf das Gehalt in der Altersteilzeit aus. Aber das führt hier jetzt wirklich zu weit 🙂

Während man zuviel bezahlte Steuern am Ende des Jahres wieder bekommt, werden die geringeren Auszahlungen bei den Lohnersatzleistungen nicht kompensiert [ein wenig schon, da es sich um steuerfreie Leistungen handelt, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen].

Diese Ungerechtigkeit könnte man abschaffen, in dem man beispielsweise für das Arbeitslosengeld einfach § 133 I Nr. 2 SGB III ändert und als Bemessungsgrundlage die Lohnsteuerklasse I nimmt. Oder man lässt das pauschalieren ganz sein und zieht die Steuer wirklich ab, so dass sie am Ende des Jahres ganz normal in die Einkommensteuererklärung einfliesst (so machen das zum Beispiel die Schweizer). Das würde natürlich einen Geldfluß von der Bundesagentur für Arbeit zum Finanzminister bedeuten, aber da fliesst eh schon viel Geld in unterschiedliche Richtungen.

Diese Ungerechtigkeiten haben allerdings grundsätzlich nichts mit dem Ehegattensplitting zu tun, sondern mit der Steuerklassenwahl.

Liest bis hier noch jemand mit? Falls ja, mach ich morgen weiter, wenn ich einen Kommentar unter dem Beitrag finde 🙂

2 Gedanken zu „Die Ist-Situation im Steuerrecht bei Ehepaaren“

  1. Nicht verstanden habe ich folgendes: Die Lohnsteuerklasse wirkt sich doch auf die Minderung des Brutto-Monatsverdienstes aus, nich wa? Die Lohnersatzleistungen (LEL) hängen doch am Bruttogehalt, oder? Wie wirkt sich bei den LEL die Steuerklasse aus?
    gez. Ein Fan dieser Seite

  2. Ja, es hat sich jemand gemeldet, ich kann weiterschreiben 🙂

    Bei Lohnersatzleistungen wird die Lohnsteuer fiktiv abgezogen. Beim Arbeitslosengeld ist das im SGB III geregelt.

    § 133 SGB III
    (1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind
    [..]
    2. die Lohnsteuer, [..]
    3. der Solidaritätszuschlag.
    [..]
    (2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war.

    Die Steuer wird allerdings nicht tatsächlich an das Finanzamt abgeführt, sondern die Bundesagentur muss einfach weniger auszahlen. Da das Finanzamt keine Steuern bekommen hat, kann man diese auch nicht am Ende des Jahres in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen (würde man das machen können, wäre diese Unschönheit beseitigt).

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