Nur der Vollständigkeit halber

Weil sich momentan der ein oder andere fragt, gegen welches Gesetz denn Wolfgang Thierse verstossen haben könnte:

§ 21 Versammlungsgesetz

Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Eine Subsumtion unter die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale schenke ich mir jetzt. Das liest sich eh kein Nicht-Jurist durch und die Juristen können es selbst 🙂

3 Gedanken zu „Nur der Vollständigkeit halber“

  1. Ah ja. Nochmal die Frage, die ich bei Rot-steht-uns-gut auch hinschrieb: Thiers hat laut eigener Aussage die Blockade aufgehoben, als er drum gebeten wurde, im freundlichen Gespräch mit der Polizei. Gilt das dann noch als Störung im obigen Sinn oder erst, wenn er nicht gehen würde?

  2. § 24 StGB Rücktritt
    (1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

    Rücktritt vom Versuch geht nur, wenn man sich noch im Versuchsstadium befindet.
    Die grobe Störung war meines Erachtens schon verursacht (das wird die zuständige StA anders sehen, damit sie einstellen kann).

    Es ging mir auch gar nicht um die moralische Bewertung, sondern um einen juristischen Teilaspekt.

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