Längere AKW-Laufzeiten

Fast könnte man meinen, Herr Friedrich von der CSU hat die Analyse des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages nicht gelesen, die sich mit einer eventuellen Zustimmungspflicht des Bundesrates auseinandersetzt.

Für Laufzeitverlängerungen bzw. die Wiederzulassung der dauerhaften Nutzung der Atomenergie ist eine Gesetzesänderung erforderlich, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die grundsätzliche Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern im Bereich der Bundesauftragsverwaltung (Artikel 85 GG) wurde von der Föderalismuskommission nicht als reformbedürftig angesehen. Damit haben die Länder weiterhin die Kompetenz für den Vollzug des Atomgesetzes. Sie sind für die Wahrnehmung der Aufgaben zuständig, die zur Auftragsverwaltung gehören. Sie allein handeln gegenüber Dritten. Dagegen steht die Sachkompetenz der Länder bei der Auftragsverwaltung grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Inanspruchnahme durch den Bund. Die Verlängerung von KKW-Laufzeiten führt zu einer Verlängerung der Vollzugsaufgaben mit entsprechendem Personal- und Kostenaufwand der Länder, was die Zustimmungsbedürftigkeit auslöst.

Die entscheidenden Passagen habe ich mal fett hervorgehoben.

Wie Herr Friedrich dann zu seiner im focus veröffentlichten Meinung

Nach Auffassung der CSU muss die umstrittene Laufzeitverlängerung für Atomkraftwerke nicht von den Ländern genehmigt werden. „Ich gehe davon aus: Es ist eine Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich“, sagte CSU-Landesgruppenchef Hans-Peter Friedrich am Dienstag in Berlin. Die Verkürzung der Laufzeiten sei von Rot-Grün auch ohne Bundesratsbeschluss durchgesetzt worden.

[..]

Friedrich erklärte, wenn man zu dem Schluss komme, dass bei der geplanten Laufzeitverlängerung die Zustimmung des Bundesrates erforderlich sei, sei eine Normenkontrollklage gegen den Beschluss von Rot-Grün möglich.

kommt, kann ich nicht nachvollziehen.

  • Durch die Vereinbarung zum Atomausstieg im Jahr 2000 ist der Personal- und Kostenaufwand der Länder gesunken
  • Hessen hat schon mal geklagt 2 BvG 2/00 (damals wollte die CDU, dass die Länder beteiligt werden)

RN 85

Bezüglich der Vereinbarung vom 14. Juni 2000 hat das Land Hessen insoweit keine Rechtsposition. Der „Atomkonsens“ ist Angelegenheit des Bundes und er kann deshalb völlig unabhängig von den Ländern agieren. Beteiligungsrechte der Länder, die in der Verfassung eine Stütze finden könnten, sind insoweit weder dargetan noch ersichtlich.

Da ich mir nicht sicher bin, wie Artikel 104a GG im Falle der Atomaufsicht und der Verlängerung von Laufzeiten zu berücksichtigen ist (ich bin nur über BVerwG 7 A 2.07 gestolpert), höre ich jetzt auf. Verfassungsrecht habe ich schon länger nicht mehr gemacht 🙂

Ein Gedanke zu „Längere AKW-Laufzeiten“

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