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Artikel-Schlagworte: „Landesverfassung“

Artikel 27

  1. Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden.
  2. Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, sind zu verbieten.