Bayrische Gerichtspossen

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat entschieden, dass man auch nach der Umstellung der terrestrischen Ausstrahlung der Hörfunk- und Fernsehprogramme von der analogen auf die digitale Technik Rundfunkgebühren zu zahlen hat, wenn das eigene Fernsehgerät nur analoge Programme empfangen kann und es im Haushalt keinen digitalen Empfänger gibt.

Die Begründung des Gerichts ist folgende:

Nach den Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages müssten Rundfunkgebühren bezahlt werden, wenn ein Rundfunkgerät (d.h. Hörfunk- und/oder Fernsehgerät) zum Empfang bereitgehalten werde, mit dem man ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen könne. Die Kammer ging bei ihrer Entscheidung davon aus, dass die Beschaffung eines Zusatzgerätes für den Empfang digitaler Programme keinen besonderen technischen Aufwand in diesem Sinne darstelle.

Das bedeutet allerdings auch, dass für Beamer Gebühren fällig werden, weil man ja eigentlich nur einen Empfänger kaufen müsste, oder das eine Gebührenpflicht für reine Abspielgeräte ohne Tuner fällig wird, die man oft im Baumarkt beim Abspielen von Werbevideos bewundern kann, oder dass ein reiner Audio-Verstärker gebührenpflichtig ist, weil man sich ja nur einen Radio-Tuner kaufen müsste …

Es wäre an der Zeit, das ganze Gebührenmodell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu überdenken und auf eine solide und vertrauenswürdige Basis zu stellen.

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