Für was die öffentlich-rechtlichen so Geld ausgeben

Zuerst entwickelt man aus Moderatorenazubis vollwertige Marken und anschliessend kauft man sie über deren Produktionsfirmen wieder zurück ins Programm.

  • GÜNTHER JAUCH wird produziert von I & U Information und Unterhaltung TV Produktion GmbH & Co. KG.
  • ANNE WILL ist eine Produktion der Will Media GmbH im Auftrag der ARD für Das Erste unter redaktioneller Federführung des NDR. Die Sendung wird realisiert im Studio Berlin-Adlershof in Kooperation mit CineCentrum.
  • „hart aber fair“ ist eine Gemeinschaftsproduktion der Produktionsfirmen „Ansager & Schnipselmann“ (A&S) und klarlogo im Auftrag des WDR.
  • maybrit illner wird produziert von doc.station
  • Peter Hahne wird produziert von doc.station
  • Markus Lanz wird produziert von die fernsehmacher
  • Lafer, Lichter, lecker wird produziert von die fernsemacher
  • beckmann wird produziert von Cinecentrum im Auftrag von Beckground TV

Ist es wirklich ausschlaggebend, wer denn als Stichwortgeber in so einer Sendung agiert, bzw. sollte es das sein?

Wenn ich die letzte Günther Jauch Sendung revue passieren lasse, dann wäre es nicht nur günstiger sondern vermutlich auch gehaltvoller gewesen, jemand unbekannteres hätte moderiert, oder es hätte überhaupt jemand moderiert.

Was Länderparlamente so machen

neben vielen anderen Dingen segnen sie Rundfunkstaatsverträge und Rundfunkgebührenstaatsverträge ab, also auch die im Moment vorgestellte Umstellung von einer Geräte- auf eine Haushaltsgebühr.

Der richtige Adressat für den eigenen Unmut ist damit der Landtagsabgeordnete, von dem man sich mehr oder weniger gut vertreten fühlt.

Da im nächsten Jahr in 6 Bundesländern Landtagswahlen anstehen, kann man da das ein oder andere Mal durchaus mit Antworten rechnen.

Aldi und die GEZ

Weil ich’s gerade für ein anderes Medium rausgesucht habe und mir die Mühe nicht nur für einen Usenet-Beitrag machen will, gibt es an dieser Stelle ein kleines Lehrstück in Sachen Rechtssicherheit.

Nehmen wir an, dass es bei Aldi mal wieder Fernseher gibt. Dann zahlen baden-württembergische Filialen dafür GEZ-Gebühr, rheinland-pfälzische und hessische nicht. Möglich machen das 3 Entscheidungen der jeweils höchsten Verwaltungsgerichte der 3 Bundesländer.

Baden-Württemberg geht mit dem Urteil 2 S 699/02 des VGH Baden-Württemberg an den Start, der eine Gebührenpflicht bejaht und die Revision nicht zulässt. Hessen schickt 10 UE 43/06 des VGH Hessen ins Rennen, welcher eine Revision ebenfalls nicht zugelassen hat. Rheinland-Pfalz hat zwar keinen VGH sondern „nur“ ein OVG, nichtsdestotrotz geht es auch an den Start mit 12 A 10203/05, ebenfalls mit nicht zugelassener Revision.

Aber vermutlich ist das der Preis dafür, dass die Nazis nicht mehr an die Macht kommen (oder weshalb genau hat man die Medienhoheit in die Hände der Länder gelegt, die das ganze dann über Staatsverträge auskungeln müssen und so die Verantwortung für die aktuelle Fassung weit von sich weisen können?).

abGEZockt

heise online berichtet heute über ein Urteil des Verwaltungsgerichtshof Bayern, das wohl den wenigsten Menschen einleuchtend sein wird.

Doch der Reihe nach:

Die Klägerin besitzt eine Wohnung und eine Ferienwohnung. Die in ihrer Wohnung befindlichen Geräte hat sie ganz normal bei der GEZ angemeldet. In ihrer Ferienwohnung hat sie keine Geräte und hat deshalb auch keine Geräte angemeldet.

Jedes Jahr verbringt sie einige Wochen in ihrer Ferienwohnung und nimmt für diese Zeit einen in ihrer Hauptwohnung angemeldeten Fernseher und ein angemeldetes Radio mit.

Nach ihrer Logik handelt es sich damit um tragbare Geräte, die sie gebührenfrei ausserhalb ihrer Wohnung betreiben darf, ähnlich einem Radiowecker, den man mit in den Urlaub nimmt und dort gebührenfrei betreiben darf. 

Nach Logik des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich allerdings um Geräte, die sie nicht ausserhalb ihrer Wohnung betreibt, weil sie sie ja innerhalb ihrer eigenen Ferienwohnung betreibt, womit die Geräte der Gebührenpflicht unterliegen.

Wir halten fest:

Für die Gebührenpflicht kommt es darauf an,

  • ob man die Ferienwohnung für die Zeit des Urlaubs nur gemietet hat (mitgebrachte Geräte sind gebührenfrei) oder
  • ob einem die Wohnung gehört, bzw. man sie langfristig gemietet hat (mitgebrachte Geräte sind gebührenpflichtig).

Doch damit nicht genug. Die Richter des Verwaltungsgerichtshofs folgten der Auffassung der GEZ, dass Gebühren nicht nur für die Zeit der vergangenen Urlaube zu entrichten sind, sondern für die komplette Zeit, also 6 Jahre, weil die Frau es versäumt hat, die Geräte nach Ende des Urlaubs ordnungsgemäss abzumelden.

Dass im vorliegenden Fall ein in der Summe wesentlich höherer Gebührenrückstand aufgelaufen ist, beruht allein auf dem Umstand, dass die Klägerin während der streitigen sechs Jahre zu keinem Zeitpunkt das Ende des Bereithaltens der Geräte gegenüber dem Beklagten formgerecht angezeigt hat, so dass die Gebührenpflicht durchgehend bestanden hat.

Die Gebührenpflicht beginnt nämlich mit dem Bereithalten von Geräten zu laufen, sie endet allerdings nicht etwa zu dem Zeitpunkt, an dem man keine Geräte mehr bereithält, sondern mit der ordnungsgemässen Abmeldung bei der GEZ.

Das ist alles nicht auf den Mist der Richter gewachsen sondern auf den derjenigen, die den Rundfunkgebührenstaatsvertrag verbrochen haben, in erster Linie die Ministerpräsidenten und die Landesparlamente. 

 

 

GEZ-Gebühren und gemietete Server

Dass das ganze System der GEZ-Gebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte unausgegoren, inkonsistent und ungerecht ist, sieht man an vielen Beispielen. Dem SWR war das aber vermutlich zu wenig, so dass er sich noch ein neues hat einfallen lassen.

Heise berichtet heute über eine Anfrage von 1&1 zum Thema Root-Server und Server-Housing.

Gemäss dem SWR sind dedizierte Server „regelmäßig neuartige Empfangsgeräte“

Der Rechner, der dem Internet dieses blog und die homepage zur Verfügung stellt, ist also nach Ansicht des SWR ein Radioempfänger.
Wer jetzt schon über eine Verteuerung seines Servers um bis zu 15% befürchtet, weil er mit dem gemieteten Server ja auch Radio hören könnte, kann noch mal aufatmen:

die Gebührenpflicht treffe damit aber zunächst das Unternehmen, das den Server in seinem Rechenzentrum bereithält. Da der Anwender eines Root-Servers keine tatsächliche Verfügungsgewalt über den Rechner hat, finde keine Vermietung eines Rundfunkempfanggerätes im Sinne des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages statt.

Alle, die ihren eigenen Server beim Hoster unterstellen (sog. Server-Housing) sollten sich überlegen, ob sie das ganze nicht irgendwo ins Ausland stellen, denn

Beim Server-Housing sei dies anders. Hier könne der Kunde auch körperlich zugreifen.

Natürlich wird niemand wegen 60 EUR pro Jahr seine Infrastruktur ins Ausland schaffen, aber man könnte ja mal anfangen Zeichen zu setzen.