Kalenderblatt 25.02.06

Vor 12 Jahren stimmte der Bundestag über die Verhüllung des Reichstages durch Christo ab.
Ein meines Erachtens nicht unerheblicher Nebenaspekt dieser gelungenen Kunstaktion findet sich in §59 des UrhG.

Dort ist  unter anderem festgelegt, dass es

Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

Man darf also Bilder von Gebäuden, bspw. dem Bundeskanzleramt veröffentlichen, ohne den Urheber (in diesem Fall ist das der Architekt) um Erlaubnis bitten zu müssen. Der Bundesgerichtshof hat am 24. Januar 2002 festgestellt, dass es sich beim verhüllten Reichstag nicht um ein bleibendes Kunstwerk handelt und somit die Zustimmung des Urhebers vor der Veröffentlichung einzuholen ist.

Deshalb findet sich hier auch kein Bild des verhüllten Reichstages, da dies bereits eine Veröffentlichung darstellt und ich nicht unbedingt auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Kostennote scharf bin, die bei Kunstwerken wie dem verhüllten Reichstag schnell mal 5-stellige Summen annehmen können.

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