Obwohl nicht der Generation angehörend, der beim PISA-Test immer mangelndes Leseverständnis bescheinigt wird, mag ich nicht ausschliessen, dass folgender Widerspruch nur in meinen Augen einer ist. Für eine Auflösung wäre ich dann dahingehend dankbar.
Günther Krings, der für die CDU im Bundestag sitzt, gibt während seiner Rede am 16.02.06 folgendes im Plenum zu Protokoll:
Bei einem Telefonat sind das [..] die Standortdaten zu Gesprächsbeginn [..] die Standortdaten im weiteren Verlauf eines Handygespräches im Auto sind von der Speicherungspflicht entbunden.
In Artikel 5 der Richtlinie findet sich unter dem Punkt „Datenkategorien, die auf Vorrat zu speichern sind“ folgendes:
zur Bestimmung des Standorts mobiler Geräte benötigte Daten:
1. die Standortkennung (Cell-ID) bei Beginn der Verbindung,
2. Daten zur geographischen Ortung von Funkzellen durch Bezugnahme auf ihre
Standortkennung (Cell ID) während des Zeitraums, in dem die Vorratsspeicherung
der Kommunikationsdaten erfolgt.
Da die Vorratsspeicherung von Beginn bis Ende des Gesprächs läuft, werden damit meines Erachtens genau jene Standortdaten im weiteren Verlauf eines Handygespräches erfasst, die laut Herrn Krings von der Speicherungspflicht entbunden sind.