Die Umsetzung europäischer Richtlinien

Die Bundesregierung hat heute ein Gesetz eingebracht, welches mein Augenmerk mal wieder auf das Urheberrechtgesetz gelenkt hat.

Geändert werden soll §26, der Künstlern ein sogenanntes Folgerecht einräumt.

Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil in Höhe von fünf vom Hundert des Veräußerungserlöses zu entrichten. Die Verpflichtung entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 50 Euro beträgt.

Das war der EU vermutlich zuviel, weswegen eine Richtlinie erlassen wurde, die für Urheber 3 Dinge verschlechtert:

  • Der Mindestverkaufserlös, ab dem das Folgerecht wirksam wird wird von 50 EUR auf 1000 EUR angehoben
  • Der prozentuale Anteil am Verkaufserlös, der dem Urheber zusteht, sinkt
  • Die Maximalhöhe des Folgerechts wird pro Verkauf auf 12’500 EUR gedeckelt.

Gut, ich wusste bisher nicht einmal, dass es so etwas gibt, allerdings habe ich bisher auch weder Kunst von mir noch Kunst von anderen verkauft.

Ganz spannend auch gerade im Hinblick auf andere EU-Richtlinien, die ja im Galopp durchs Parlament gebracht wurden, sind 2 Dinge

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals
eines Kunstwerkes.

Die Richtlinie war bis zum 1. Januar 2006 umzusetzen.

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