zeigt die Bundesregierung bei der Beantwortung einer kleinen Anfrage der Fraktion die Linke.
Zwar gebe es keine Verpflichtung zum gegenseitigen Einstehen, wie sie für die Ehe begründet sei, heißt es in der Antwort (16/1412) auf eine Kleine Anfrage (16/1328) der Fraktion Die Linke. Gleichwohl unterschieden sich eheähnliche Gemeinschaften in ihren Lebensumständen nicht von Ehegatten und dürften „daher hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht besser gestellt werden als jene“. Da bei Ehegatten das Einkommen und Vermögen des jeweils anderen angerechnet werde, müsse dies auch für Partner in eheähnlichen Gemeinschaften gelten.
Da bei den ebenfalls angesprochenen Änderungen keine Verpflichtung für eheähnliche Partnerschaften ins BGB aufgenommen werden sollen, stellt sich die Frage, wie denn der hilfsbedürftige Teil einer Partnerschaft seine nicht verpflichtenden Ansprüche gegenüber dem nicht hilfebedürftigen Partner durchsetzt?
Werden zu den ganzen Pflichten dann auch Rechte verteilt, wie z.B. die kostenlose Krankenversicherung beim gesetzlich Versicherten Partner oder die gemeinsame Veranlagung? Die Antwort „wenn sie das wollen, dann können sie ja heiraten“ ist keine.
Es wird ein Durcheinander von sich widersprechenden Gerichtsurteilen geben:
- Die Amtsgerichte werden entscheiden, dass ein Unterhaltsanspruch vorliegt
- Die Sozialgerichte werden entscheiden, dass kein ALGII gewährt wird
- Die Finanzgerichte werden entscheiden, dass die Unterhaltsleistungen nicht von der Steuer abgesetzt werden dürfen