Kalenderblatt 01.09.06

Vor 37 Jahren wurde der Paragraph 175 des Strafgesetzbuches reformiert, der homosexuelle Handlungen von Männern unter Strafe stellte. Frauen wurden seltsamerweise nicht erfasst.

Ausgeprägter als in anderen Bereichen hat die Rechtsordnung gegenüber der männlichen Homosexualität die Aufgabe, durch die sittenbildende Kraft des Strafgesetzes einen Damm gegen die Ausbreitung eines lasterhaften Treibens zu errichten, das, wenn es um sich griffe, eine schwere Gefahr für eine gesunde und natürliche Lebensordnung im Volke bedeuten würde.

Das war nicht etwa die Meinung eines Fundamentalisten, sondern die Meinung des damaligen Bundeskanzlers Konrad Adenauer im Jahre 1962. Aber auch das Bundesverfassungsgericht hatte damals eine andere Einstellung zu diesem Thema:

1. Die Strafvorschriften gegen die männliche Homosexualität (§§ 175 f. StGB) verstoßen nicht gegen den speziellen Gleichheitssatz der Abs. 2 und 3 des Art. 3 GG, weil der biologische Geschlechtsunterschied den Sachverhalt hier so entscheidend prägt, daß etwa vergleichbare Elemente daneben vollkommen zurücktreten.
2. Die §§ 175 f. StGB verstoßen auch nicht gegen das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), da homosexuelle Betätigung gegen das Sittengesetz verstößt und nicht eindeutig festgestellt werden kann, daß jedes öffentliche Interesse an ihrer Bestrafung fehlt.

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