Es behindert doch so in einer effektiven Strafverfolgung.
Der Herr Schünemann (wir erinnern uns, der Mann, der das anschauen von Hassbotschaften ebenso streng bestrafen will wie den Besitz von Kinderpornographie), stellt folgende These auf:
Wir haben leider durch das Bundes- Verfassungsgericht in den letzten Monaten einige Einschränkungen hinnehmen müssen. Das ist bedauerlich, weil eine effektive Terrorbekämpfung erschwert wird.
Statt dass der Mann sich freut, dass sich überhaupt noch irgendjemand für Grundrechte einsetzt, mokiert er sich darüber, dass die präventive Wohnraumüberwachung eingeschränkt wird und ist stolz auf seine verdachtsunabhängigen (man könnte auch willkürlichen schreiben) Kontrollen vor Moscheen.
Aber auch anderen dürfte eine Abschaffung gelegen kommen. Das Amtsgericht Aachen Aachen fand nichts dabei, wegen eines (vermeintlichen) Parkverstosses die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei anzuordnen. Auch das später damit befasste Landgericht hielt die Entscheidung für vertretbar. Es musste bis vors Bundesverfassungsgericht kommen, damit auf richterlicher Seite jemand erkennt:
Mit einer Durchsuchung wird schwerwiegend in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) eingegriffen.
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Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
[..]
Diese besondere Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit haben die befassten Gerichte nicht geleistet. Es erscheint evident sachfremd und daher grob unverhältnismäßig und willkürlich, wegen einiger Verkehrsordnungswidrigkeiten, für die Geldbußen von je 15 Euro festgesetzt wurden, die Kanzleiräume eines Rechtsanwalts zu durchsuchen.