Kreistagswahlen in Baden-Württemberg: Wie wird gewählt

Vorneweg: Da auf Kommunalebene nicht nur Parteien antreten, sondern auch mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen, ich mir beim Schreiben aber nicht die Finger brechen will, steht das Wort Partei stellvertretend für die 3 vorstehenden Zusammenschlüsse.

Beginnen möchte ich mit einem Zitat von der lesenswerten Webseite der Landeszentrale für politische Bildung in Baden-Württemberg:

Kein Wahlverfahren im politischen System der Bundesrepublik Deutschland ist sowohl für den abstimmenden Bürger (Stimmgebungsverfahren mit Kumulieren und Panaschieren), für Parteien und Wählervereinigungen bei der Aufstellung von Listen wie für die Gremien zur Überwachung und Auszählung der Wahl und für die Gemeindeverwaltungen (z. B. Einteilung der Wahlkreise bei Unechter Teilortswahl) so schwierig zu handhaben wie das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg.

Dem kann ich uneingeschränkt zustimmen.

Ich picke mir die Kreistagswahlen heraus (weil ich da kandidiere :-), für Gemeinderatswahlen gilt untenstehendes entsprechend, wobei man das System da noch ein wenig verkomplizieren kann und oft auch hat.

Ähnlich wie bei den Wahlen zum Land- und Bundestag wird der Landkreis in Wahlkreise aufgeteilt. Das Verfahren, wie das zu geschehen hat, ist in § 22 IV Landkreisordnung (LKrO) beschrieben, der aufgrund seiner „Flexibilität“ einen eigenen Beitrag bekommt.

Der erste grosse Unterschied ist, dass man auch als Nichtbriefwähler die Stimmzettel vorher zugeschickt bekommt. Warum das so ist wird einem schnell klar, wenn man die Menge an Papier betrachtet, die man da bekommen hat.

Anders als bei den Wahlen zu richtigen(TM) Parlamenten hat der Wähler bei der Kreistagswahl die Möglichkeit, die Reihenfolge der Bewerber auf den Listen der einzelnen Parteien zu verändern. Er kann Leute auf den oberen Plätzen durch Nichtbeachtung strafen und Kandidaten von den unteren Rängen nach oben hieven. Aus diesem Grund gibt es nicht einen Stimmzettel, auf dem alle Parteien vertreten sind, sondern jede Partei hat ihren eigenen Stimmzettel, auf dem jeweils alle Kandidaten dieser Partei für den Wahlkreis aufgeführt sind. Bei Parteien mit genug Kandidaten befinden sich auf der Liste maximal eineinhalbmal soviele Personen, wie der entsprechende Wahlkreis in den Kreistag entsenden darf. Das ist nicht etwa deswegen so, weil die Parteien den Wählern eine Auswahl überlassen möchten, sondern liegt daran, dass es sich auch bei der Kreistagswahl um eine Verhältniswahl handelt, also auch die Stimmen von den Kandidaten zählen, die nicht im Verdacht stehen, den Sprung in den Kreistag zu packen.

Der Wähler hat die Möglichkeit zu kumulieren und zu panaschieren, also einer Person mehr als eine Stimme (maximal 3) zu geben und die von ihm zu verteilenden Stimmen auf mehr als eine Partei zu verteilen (wer das genauer nachlesen will, findet hinter den links genaueres).

Der Auszählung und Stimmverteilung widmet sich ein eigener Beitrag, an dieser Stelle deshalb nur die prinzipielle Verteilung.

Im Wahlkreis Aulendorf (das ist meiner), sind 7 Sitze zu vergeben, aus § 22 II LKrO ergeben sich für den Wähler demzufolge 7 Stimmen. Nach der Wahl werden die Stimmen ausgezählt, die auf die Personen der jeweiligen Liste entfallen sind und pro Liste addiert.

Nch dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren werden die Sitze dann auf die einzelnen Parteien verteilt.

Ein sehr einfaches Beispiel mit geraden Zahlen:

Im Wahlkreis wurden insgesamt 100’000 Stimmen abgegeben. Davon entfielen auf die CDU und die FWV jeweils 26’000 Stimmen, auf SPD, Grüne und FDP jeweils 13’000 und auf die ödp 9’000 Stimmen.

Daraus folgt, dass die CDU und die Freien Wähler jeweils 2 Sitze erhalten, die Grünen, die SPD und die FDP jeweils einen Sitz. Im Falle von CDU und FWV erhalten die zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen auf der Liste ein Kreistagsmandat, bei den übrigen zieht derjenige ein, der auf seiner Liste die meisten Stimmen verbuchen konnte. Dabei ist unerheblich, ob es auf anderen Listen Kandidaten gibt, die ein höheres Einzelergebnis erzielt haben, es kommt einzig darauf an, welchen prozentualen Anteil die komplette Liste bekommen hat und welchen Platz man innerhalb dieser Liste hat.

Wenn im obigen Beispiel die 5 erfolgreichen Parteien jeweils 10 Kandidaten auf dem Stimmzettel hatten, die ödp aber nur 3, dann ziehen bei einer halbwegs gleichmäßigen Verteilung der Stimmen innerhalb der Listen 2 CDU und FWV-Kandidaten mit jeweils ca. 2’600 Direktstimmen und die Kandidaten von SPD, Grünen und FDP mit jeweils ca. 1’300 Direktstimmen in den Kreistag . Die im direkten Vergleich erfolgreichsten Kandidaten im Wahlkreis, die von der ödp, die jeweils um die 3’000 Direktstimmen bekommen haben, bleiben aufgrund des Parteiergebnisses ebenso aussen vor wie die 8 CDU- und 8 FWV-Kandídaten, die jeweils doppelt so viele Stimmen auf sich vereinigen konnten wie die in den Kreistag gewählten Abgeordneten von SPD, Grünen und FDP.

Da diese Art der Verteilung im Extremfall dazu führen kann, dass eine Partei mit 12%-Stimmenanteil keinen einzigen der 60 Kreisräte im Landkreis Ravensburg stellen darf, gibt es auf Landkreisebene eine Zweitauszählung, bei der nach einem komplizierten Verfahren (hier mit Zahlenbeispielen erklärt) Ausgleichssitze für die im Wahlkreis erfolglos gebliebenen Parteien geschaffen werden. So hat bei der letzten Kreistagswahl die FDP trotz enttäuschenden 1,7% Wahlergebnis noch einen Sitz im Kreistag erhalten, obwohl sie in jedem der Wahlkreise hoffnungslos hinten lag.

Geld vernichtet oder doch nicht?

Überall liest man von unvorstellbaren Summen, die durch die Finankrise vernichtet worden sind, zum Beispiel hier.

Was aber wirklich vernichtet, was bloß umverteilt wurde und was nie da war, habe ich leider nirgends aufgeschlüsselt gefunden.

Nehmen wir mal die 100 Volkswagen-Aktien, die ich im Depot habe.

Zwischenzeitlich kostete die VW-Aktie 945 EUR das Stück, momentan ca. 210 EUR.

Wurden jetzt in meinem Depot 73’500 EUR vernichtet, oder nicht? Bei annähernd 300 Millionen ausgegebenen Aktien wären das immerhin über 200 Milliarden EUR.

Spielt es dabei eine Rolle, dass zumindest ich beim Kauf für die Aktien insgesamt nur 3’000 EUR ausgegeben habe?

Hilfe, ich bin eine Frau

meint zumindest mein Finanzamt.

Angeregt durch einen Eintrag im lawblog der sich auf eine Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg bezieht, fange ich langsam an, dieses Trauma aufzuarbeiten.

Da wir getrennt veranlagt werden, muss jeder seine eigene Steuererklärung abgeben, den Ehepartner aber trotzdem nennen (verschiedene Sachen wie Kosten für die Kindererziehung etc. werden geteilt).

Da meine Frau den Platz für die Steuerpflichtige Person für sich in Anspruch nimmt (weil sie das bei ihrer Erklärung ja auch ist), bleibt mir nur der Platz darunter, der mit Ehefrau überschrieben ist.

Vielleicht sollte ich mir ein Pferd, eine Lanze, einen Knappen auf einem Esel besorgen und auf meiner nächsten Steuererklärung als Vornamen der Ehefrau Dulcinea eintragen 🙂

Einer von uns beiden hat ein Verständnisproblem

vermutlich ich, denn die Bundesregierung wird die InsO ja kennen und lügen die Wahrheit kreativ auslegen würde sie auch nie.

In einer Antwort auf eine kleine Anfrage bezüglich der Rückforderung von Gehaltszahlungen schreibt sie in ihrem Vorwort

Befragt man die Vertreter der Verbände der Insolvenzverwalter zu diesen Vorgängen, so wird regelmäßig erklärt, ein „honoriger“ Insolvenzverwalter würde davon Abstand nehmen, Lohnnachzahlungen anzufechten.

Befragt man die Vertreter der Verbände der Wölfe zu diesen Vorgängen, so wird regelmäßig erklärt, ein „honoriger“ Wolf würde davon Abstand nehmen, junge Lämmer zu reissen. Davon abgesehen hat der Insolvenzverwalter natürlich auch § 1 S. 1, § 60 I InsO zu beachten. Es kommt gar nicht darauf an, ob er honorig ist, es kommt darauf an, dass seine wesentliche Aufgabe diejenige ist, „die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt [wird]“.

Doch darum gehts eigentlich gar nicht. erstaunt hat mich folgende Aussage:

Um die vielfach kritisierten Vorgänge zutreffend einordnen zu können, muss man sich zunächst die Rechtslage vor Augen führen. Von ganz entscheidender Bedeutung ist dabei, dass regelmäßige Lohn- und Gehaltszahlungen nicht angefochten werden können. Von der Anfechtung sind somit allenfalls Lohnnachzahlungen betroffen. Erfolgt die Zahlung nicht später als 30 Tage nach der Erbringung der Dienstleistung, so ist eine Insolvenzanfechtung regelmäßig ausgeschlossen. Dies wird in der Öffentlichkeit nicht immer zutreffend dargestellt.

Wenn ich mir die Insolvenzordnung anschaue, dann sehe ich nur:

§ 130 I Kongruente Deckung
Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,[..] wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte [..]

da steht nichts davon, dass die Zahlung unpünktlich gewesen sein muss (Zahlungsunfähigkeit ist etwas anderes als Zahlungseinstellung). Für Kreditinstitute hat man übrigens extra was in’s Gesetz geschrieben, um sie vor nicht honorigen Insolvenzverwaltern zu schützen:

[..] Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

Irgendwie scheint bei der Bundesregierung die Ansicht über die Stellung des Arbeitnehmers auch eine andere zu sein als meine. auf Seite 3 führt sie aus:

Nachdrücklich widerspricht die Bundesregierung dem Eindruck, die Arbeitnehmer seien nach der geltenden Rechtslage nahezu schutzlos. Zunächst ist auf das
Zurückbehaltungs- und Kündigungsrecht der Arbeitnehmer bei Nichtzahlung des Arbeitsentgelts zu verweisen.

Genau, er kann ja kündigen oder solange nicht zur Arbeit erscheinen, bis das Gehalt auf dem Konto ist. Gibt ja überall neue Jobs und bei Firmen, die auf der Kippe stehen wirkt sich das Nichterscheinen der Arbeitnehmerschaft sicherlich positiv auf die Überlebenschance des Unternehmens aus.