außer hochdeutsch, Wahlen und effektivem Rechtschutz.
Ersteres schreibt die Landesregierung selbst in ihren Werbekampagnen, zweiteres findet sich, wenn man sich das Drama um die Wahlspezialitäten in Baden-Württemberg genauer anschaut (ich verweise mal auf die sehr informative Seite www.wahlrecht.de). Letzteres findet sich in 2 BvR 1953/95 im letzten Absatz:
Ein subjektiver verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz wegen Verletzung des Rechts auf Gleichheit der Wahl zu den Volksvertretungen in den Ländern und Kommunen entfällt lediglich in den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, die eine Verfassungsbeschwerde oder einen ihr vergleichbaren Rechtsbehelf nicht kennen [..]
Dankenswerterweise steht jemandem, der die Gleichheit der Wahl anzweifelt, wenigstens noch der Verwaltungsgerichtsweg offen und die Hoffnung, dass nicht erst dem BVerwG auffällt, dass es bei einem durchaus um den Faktor 4 schwanken könnenden Erfolgswert nicht mehr unbedingt um eine gleiche Wahl handelt.
Ebenso hat jeder Richter das in einem Rechtsstreit erhebliche Landeswahlrecht auf seine Übereinstimmung mit den fünf Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG zu überprüfen und das Gesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, wenn er der Auffassung ist, es entspreche diesen Grundsätzen nicht.