§ 13 IV Abgeordnetengesetz Nordrhein-Westfalen
Anstelle der Beihilfe [..] erhalten die Abgeordneten, [..] einen Zuschuss zu ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Als Zuschuss ist die Hälfte des Höchstbeitrages zu zahlen, der bei Kranken- und Pflegeversicherungspflicht (§ 5 SGB V, § 20 SGB XI) für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse als Kranken- und Pflegekasse am Sitz des Landtags aufzuwenden wäre. Wird aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Leistung von anderen Stellen gezahlt, so wird der Zuschuss nach diesem Gesetz insoweit gekürzt.
§ 257 II SGB Fünftes Buch
Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze [..] versicherungsfrei [..] sind [..], erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Betrages, der bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, [..]
Da hätten Sie auch selbst drauf kommen können. Und zwar ohne, dass Ihnen die Landtagspräsidentin einen Brief schreibt. Immerhin haben Sie im Gegensatz zu vielen ALG-II-Beziehern das 2. juristische Staatsexamen und sollten obige Text- und Paragraphenwüste (okay, der war billig) problemlos verstehen können.
Was ich darüber hinaus sehr bemerkenswert finde ist die Tatsache, dass sie völlig problemlos 310 EUR „Zuschuss“ zu ihren Krankenkassenbeiträgen bekommen, obwohl sie wohl nur 240 EUR bezahlen.