Das Thema ist ein wenig komplexer

Momentan steht ja wieder eine CD zum Kauf, auf der sich die Daten von mutmasslich 1’300 – 1’500 möglichen wahrscheinlichen Steuersündern aus Deutschland befinden, die in der Schweiz ihr Geld geparkt und vermehrt haben, ohne dem deutschen Fiskus die entstandenden Einnahmen (Zinsen, Dividenden, Veräusserungsgewinne) anzuzeigen.

Die Grenzen zwischen Befürwortern des Ankaufs und deren Gegner ziehen sich durch alle Parteien (genaugenommen ziehen sie sich durch CDU/CDU und FDP, Grüne, SPD und Linke scheinen unisono für einen Ankauf zu sein).

Dafür spricht, dass man mit diesen Daten Straftaten aufdecken kann, die mit Gefängnisstrafe bis zu 10 Jahren belegt werden können.

Dagegen spricht, dass die Daten unrechtmäßig erlangt wurden.

In Deutschland gibt es kein so ausgeprägtes Beweisverwertungsverbot wie z.B. in den USA. Dennoch gibt es eines. Zwei aktuelle Entscheidungen, die das Beweisverwertungsverbot betreffen, werden gerade in den verkehrsrechtlichen Foren und Webseiten hoch und runter dekliniert.

Da haben wir zum einen die Entscheidung des OLG Hamm (und in Folge Dresden und Celle), wie man mit Blutproben umzugehen hat, die einem vermeintlich alkoholisierten Verkehrsteilnehmer abgenommen wurden, ohne die Blutentnahme von einem Richter genehmigen zu lassen, wie es in der Strafprozeßordnung vorgesehen ist:

§ 81a StPO

  1. Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
  2. Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

Dieser Richtervorbehalt wurde und wird in vielen Fällen nicht eingehalten. Laut dem OLG Hamm, Celle und Dresden liegt damit ein Beweisverbot vor, wenn ersichtlich ist, dass die ermittelnden Polizeibeamten grundsätzlich nicht einmal versuchen, einen Richter zu erreichen. Um ein plakatives völlig überzogenes Beispiel zu konstruieren:

Dem Quartalssäufer, der ungerührt (und nachweislich) mit 2 Promille Auto fährt und bei der nächsten Fahrt vielleicht eine komplette Familie beim Sonntagsausflug auslöscht, wird der Führerschein nicht entzogen und er geht straffrei aus, weil ein Polizeiobermeister der Meinung war, dass man auf den Anruf beim Ermittlungsrichter verzichten kann.

Die andere Entscheidung (die von übereifrigen RiAG wohl ein wenig weit ausgelegt wird) stammt vom Bundesverfassungsgericht (2 BvR 941/08).

In Kurzform geht es darum, dass von einer Autobahnbrücke aus die Fahrzeuge auf der Autobahn gefilmt wurden und man danach ausgewertet hat, welche Fahrzeugführer durch zu geringen Sicherheitsabstand / überhöhte Geschwindigkeit eine Ordnungswidrigkeit begangen haben. Das BVerfG ist zum Schluß gekommen, dass die automatisierte Aufzeichnung jedes Fahrzeugs ohne die richtige Ermessensgrundlage einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Daraus folgt dann für viele Amtsgerichte der Schluß, dass dieses Video nicht verwertet werden darf. Da dieses Video aber der einzige Beweis für drängeln/rasen ist, hat das jeweilige Ordnungsamt/Polizeibehörde nichts mehr gegen den Verkehrssünder in der Hand, der damit folgerichtig freigesprochen werden muss.

Zwei Beispiele, in denen der Rechtsstaat „kapituliert“, weil die Beweismittel nicht auf rechtsstaatlichem Weg erlangt wurden.

Das kann man gut oder schlecht finden, es erfordert meines Erachtens aber auch in Bezug auf die Daten über Steuersünder eine etwas längere Betrachtung, bei der man aussen vor lässt, wen man denn damit eigentlich erwischt. Wenn man sich die Wortmeldungen einiger SPD-Frontleute anhört, dann könnte man fast meinen, Herr Pawlow hätte mit dem Glöckchen geklingelt.

4 Gedanken zu „Das Thema ist ein wenig komplexer“

  1. Ich möchte hier nur auf den Bereich der Steuersünder eingehen. In Frankreich war alleine die Empfehlung (vor Kauf der Daten) eine Selbstanzeige durchzuführen ein großer Erfolg. Was hätte dagegen gesprochen diese Empfehlung auch in Deutschland durchzuführen? Es muss jedem Steuersünder klar sein, dass auch eine „Nichtveröffentlichung“ der Daten zu Sanktionen führen kann/muss. Im übrigen geht es nicht nur um den nichtversteuerten Gewinn aus den Anlagen in der Schweiz. Es geht auch um das woher diese Gelder stammen.

  2. Manchmal frage ich mich, ob es diese CD überhaupt gibt. Es ist nicht klar, von welcher Bank sie stammt oder aus welchem Zeitraum (die HSBC scheint es nicht zu sein, die Daten müsste man nicht kaufen, die gibt es aus Frankreich umsonst) …

    Vermutlich übersteigt die Zahl der Selbstanzeigen die Zahl der Datensätze bei weitem (zumal ja ab 1 Mio. EUR echte Haft in einer echten Justizvollzugsanstalt, zusammen mit anderen echten Straftätern droht und nicht mehr nur Bewährungsstrafen und lästige, aber zahlbare Geldstrafen).

  3. Ja, das Thema ist komplex-

    kleine Ergänzung:

    (entnommen aus dem Kommentar-Bereich der FAZ- für mich die Äußerungen meiner Parteifreunde aka Genossen nicht das Mantra, dass ich mir tagtäglich „einverleibe“):

    “ Kanzlerin und Finanzminister: Komplizen von Datendieben
    01.02.2010
    „Mit dem Ankauf geklauter Daten machen sich Kanzlerin Merkel und Finanzminister Schäuble zu Komplizen von Datendieben.“, erklärt Wolfgang NeÅ¡ković, rechtspolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion Die LINKE, zur Debatte über den Kauf einer CD mit geklauten Daten deutscher Steuersünder. NeÅ¡ković weiter: „Der Zweck heiligt im Rechtsstaat nicht die Mittel. Das haben die Kanzlerin und der Minister nicht begriffen.“
    http://www.wolfgang-neskovic.de/artikel/zweck-heiligt-mittel
    (MdB der Linkspartei)

    -in dem Kommentar-Beitrag hieß es dazu sinngemäß, es sei peinlich, dass die einzige Rechtsstaatspartei nun wohl die ehemalige SED sei 😉

  4. Ich weiss ja, dass Pressemitteilungen plakativ sein müssen, um verbreitet zu werden und einfach, damit die schreibende Zunft sie auch versteht.
    Von einem ehemaligen Richter am BGH hätte ich aber erwartet, dass er wenigstens die richtigen juristischen Begriffe verwendet. Daten sind keine Sache und können daher auch nicht gestohlen werden. Auch den Straftatbestand der Hehlerei kann man mit unrechtmäßig erworbenen Daten nicht begehen. Einschlägig sind §202a StGB (Ausspähen von Daten) und §17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen). Das ist natürlich viel unspektakulärer als Diebstahl und Hehlerei, dafür aber richtig (soweit es bei Juristen überhaupt ein richtig geben kann :-).

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