Warum ich Jura studiere

(Wenn man den LL.B. und den hoffentlich anschliessenden LL.M. überhaupt als Jura bezeichnen darf).

§ 888 Zivilprozessordnung:

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei.

[..]

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens [..] nicht zur Anwendung.

Und dann beginnt man sich zu fragen, wann zum letzten Mal ein Mann oder eine Frau zur Eingehung der Ehe verurteilt wurde und aufgrund welcher Paragraphen welches Gesetzes.

Immerhin kann man zur Eingehung der Ehe nicht durch Zwangsgeld bzw. Zwangshaft angehalten werden.