Momentan steht ja wieder eine CD zum Kauf, auf der sich die Daten von mutmasslich 1’300 – 1’500 möglichen wahrscheinlichen Steuersündern aus Deutschland befinden, die in der Schweiz ihr Geld geparkt und vermehrt haben, ohne dem deutschen Fiskus die entstandenden Einnahmen (Zinsen, Dividenden, Veräusserungsgewinne) anzuzeigen.
Die Grenzen zwischen Befürwortern des Ankaufs und deren Gegner ziehen sich durch alle Parteien (genaugenommen ziehen sie sich durch CDU/CDU und FDP, Grüne, SPD und Linke scheinen unisono für einen Ankauf zu sein).
Dafür spricht, dass man mit diesen Daten Straftaten aufdecken kann, die mit Gefängnisstrafe bis zu 10 Jahren belegt werden können.
Dagegen spricht, dass die Daten unrechtmäßig erlangt wurden.
In Deutschland gibt es kein so ausgeprägtes Beweisverwertungsverbot wie z.B. in den USA. Dennoch gibt es eines. Zwei aktuelle Entscheidungen, die das Beweisverwertungsverbot betreffen, werden gerade in den verkehrsrechtlichen Foren und Webseiten hoch und runter dekliniert.
Da haben wir zum einen die Entscheidung des OLG Hamm (und in Folge Dresden und Celle), wie man mit Blutproben umzugehen hat, die einem vermeintlich alkoholisierten Verkehrsteilnehmer abgenommen wurden, ohne die Blutentnahme von einem Richter genehmigen zu lassen, wie es in der Strafprozeßordnung vorgesehen ist:
§ 81a StPO
- Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
- Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
Dieser Richtervorbehalt wurde und wird in vielen Fällen nicht eingehalten. Laut dem OLG Hamm, Celle und Dresden liegt damit ein Beweisverbot vor, wenn ersichtlich ist, dass die ermittelnden Polizeibeamten grundsätzlich nicht einmal versuchen, einen Richter zu erreichen. Um ein plakatives völlig überzogenes Beispiel zu konstruieren:
Dem Quartalssäufer, der ungerührt (und nachweislich) mit 2 Promille Auto fährt und bei der nächsten Fahrt vielleicht eine komplette Familie beim Sonntagsausflug auslöscht, wird der Führerschein nicht entzogen und er geht straffrei aus, weil ein Polizeiobermeister der Meinung war, dass man auf den Anruf beim Ermittlungsrichter verzichten kann.
Die andere Entscheidung (die von übereifrigen RiAG wohl ein wenig weit ausgelegt wird) stammt vom Bundesverfassungsgericht (2 BvR 941/08).
In Kurzform geht es darum, dass von einer Autobahnbrücke aus die Fahrzeuge auf der Autobahn gefilmt wurden und man danach ausgewertet hat, welche Fahrzeugführer durch zu geringen Sicherheitsabstand / überhöhte Geschwindigkeit eine Ordnungswidrigkeit begangen haben. Das BVerfG ist zum Schluß gekommen, dass die automatisierte Aufzeichnung jedes Fahrzeugs ohne die richtige Ermessensgrundlage einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Daraus folgt dann für viele Amtsgerichte der Schluß, dass dieses Video nicht verwertet werden darf. Da dieses Video aber der einzige Beweis für drängeln/rasen ist, hat das jeweilige Ordnungsamt/Polizeibehörde nichts mehr gegen den Verkehrssünder in der Hand, der damit folgerichtig freigesprochen werden muss.
Zwei Beispiele, in denen der Rechtsstaat „kapituliert“, weil die Beweismittel nicht auf rechtsstaatlichem Weg erlangt wurden.
Das kann man gut oder schlecht finden, es erfordert meines Erachtens aber auch in Bezug auf die Daten über Steuersünder eine etwas längere Betrachtung, bei der man aussen vor lässt, wen man denn damit eigentlich erwischt. Wenn man sich die Wortmeldungen einiger SPD-Frontleute anhört, dann könnte man fast meinen, Herr Pawlow hätte mit dem Glöckchen geklingelt.