Die Julis Baden-Württemberg haben eine Diskussion zum Tanzverbot an Feiertagen angestossen, zu der ich auch noch meinen Senf dazugeben muss.
In Baden-Württemberg gilt das Feiertagsgesetz, das unter anderem folgenden Paragraphen hat:
§ 10 FTG
(1) Öffentliche Tanzunterhaltungen sind an Allerheiligen, am Allgemeinen Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totengedenktag und am 24. Dezember von 3 Uhr bis 24 Uhr, am Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag und am Ersten Weihnachtstag während des ganzen Tages verboten.
(2) An den übrigen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober sind öffentliche Tanzunterhaltungen von 3 Uhr bis 11 Uhr verboten.
Gleichzeitig gilt die Gaststättenverordnung, die unter anderem folgenden Paragraphen hat:
§ 9 GastVO – Allgemeine Sperrzeit
(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 3 Uhr, in Kur- und Erholungsorten um 2 Uhr. In der Nacht zum Samstag und zum Sonntag beginnt die Sperrzeit um 5 Uhr. Für Spielhallen beginnt die Sperrzeit um 0 Uhr. Sie endet jeweils um 6 Uhr.
(2) In der Nacht zum 1. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben, in der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Satz 1 gilt nicht für Spielhallen.
Das bedeutet, dass an normalen Sonntagen die Discothek zwar bis 5 Uhr geöffnet haben darf, die Tanzfläche ab 3 Uhr aber tabu ist. In meiner Jugendzeit gab es dafür (alle stehen am Rand der Tanzfläche, halten ein Bier in der Hand und wippen allerhöchstens ein wenig mit den Fußspitzen) den feststehenden Begriff der Männer-Disco.
Das war in einem anderen Jahrhundert und mittlerweile tanzen vermutlich auch die Männer (ich kann das leider nicht verifizieren. Als man mich bei meinem letzten Disco-Besuch mit den Worten „jetzt kommen sie sogar schon zum Sterben hierher“ bedacht hat, habe ich mir weitere Besuche verkniffen), von daher wird das Verbot entweder nicht eingehalten, oder die Jugend ist auch nicht mehr das, was sie mal war.
np: alcazar – crying at the discoteque