Vor hundert Jahren beschlossen die Abgeordneten des Reichstages, sich ein Gehalt zu gönnen.
Hundert Jahre später sind wir bei 7009 EUR pro Monat zuzüglich 3647 EUR steuerfreie Kostenpauschale pro Monat angelangt.
Das klingt eigentlich nicht nach richtig viel Geld und das ist es wohl auch nicht, wenn man bedenkt, dass damit neben anderen Dingen eine Wohnung in Berlin, ein Wahlkreisbüro inklusive Mitarbeiter, etc bezahlen muss.
Richtig lukrativ wird das ganze, wenn man ein wenig länger Abgeordneter ist. Normalerweise gilt auch für Parlamentarier die Altersgrenze von 65 Jahren. Da Abgeordneter sein – anders als beispielsweise Aussen-Mitarbeiter einer Autobahnmeisterei, für die die Altersgrenze ja auf 67 angehoben werden soll – aber so auf die Knochen geht, haben sich die Bundestagsabgeordneten was tolles ausgedacht und es in Paragraph 9 des Abgeordnetengesetzes geschrieben:
Ein Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn es das 65. Lebensjahr vollendet und dem Bundestag acht Jahre angehört hat. Mit jedem weiteren Jahr bis zum 18. Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Lebensjahr früher.
Wer also 18 Jahre Bundestag hinter sich hat, darf unter Beibehaltung der vollen Pensionsansprüche – anders als bei Leuten, die bei ihrer Verrentung mit 60 einfach mal 18% abgezogen bekommen – schon mit 55 Jahren in Ruhestand gehen.
Weil die Sache mit der Arbeitslosigkeit natürlich auch Parlamentarier betreffen kann (wenn das dumme Wahlvolk nicht erkennt, wie effizient man die letzten 4 Jahre regiert hat, oder wenn der Fraktionsvorsitzende den Landesverband überzeugt, dass so unsichere Kantonisten auf der Landesliste nichts verloren haben), wenn also den Parlamentarier die Arbeitslosigkeit trifft, dann will er natürlich etwas abgefedert sein. Und weil er die Gesetze dazu praktischerweise selbst machen kann, hat er das auch getan:
Ein ausscheidendes Mitglied mit einer Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr erhält Übergangsgeld. Das Übergangsgeld wird in Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat geleistet, höchstens jedoch 18 Monate lang.
Statt wie andere von ersten Monat an Arbeitslosengeld in Höhe von 67% vom letzten Nettogehalt für Menschen mit Kindern, bzw. 60% für Kinderlose zu bekommen, kann sich der Abgeordnete ein wenig Zeit lassen.