20 Kilometer Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte sind gemäß dem Bundestag Privatvergnügen und konnten seit letztem Jahr nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt werden.
Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel an der Verfassungskonformität dieser Regelung und hat deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen, was er nach Art. 100 GG i.V.m. § 80 BVerfGG darf.
Art.100 GG
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, [..] wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
§ 80 BVerfGG
(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.
(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.
Das Bundesverfassungsgericht ist natürlich frei in seiner Entscheidung, bspw. werden diverse Vorlagen zur Verfassungskonformität der Wehrpflicht seit Jahren nicht abschlägig beschieden oder gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Der Bundesfinanzhof ist allerdings ein anderes Kaliber als das Landgericht Potsdam oder das Verwaltungsgericht Köln.
np: Pink Floyd – Money