312 Millionen Musikstücke wurden zufolge der Brennerstudie der Bundesverbands Musikindustrie im letzten Jahr illegal aus dem Internet heruntergeladen. Wobei das letztes Jahr noch gar nicht illegal war.
Der modifizierte § 53 UrhG gilt erst seit dem 1. Januar diesen Jahres:
Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.