Einsatz von Wahlcomputern verfassungswidrig

Heute hat das Bundesverfassungsgericht über die Wahlprüfungsbeschwerden zweier Karlsruhe-Touristen (so bezeichnet der Vorsitzende der Polizeigewerkschaft gerne mal Menschen, die eine Verfassungsbeschwerde vorbringen die ihm nicht passt) entschieden, in der es um den Einsatz von Wahl-Computern ging.

Nachdem der deutsche Bundestag auf Vorschlag des Wahlprüfungsausschusses ihre Einsprüche zurückgewiesen (und dafür über ein Jahr gebraucht) hatte, hat ihnen nun das Bundesverfassungsgericht rechtgegeben.

Das Urteil im Volltext gibt es direkt beim BVerfG.

Die Bundeswahlgeräteverordnung ist wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG verfassungswidrig.

[..]

Die Bundeswahlgeräteverordnung verletzt den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, weil sie bei der Verwendung rechnergesteuerter Wahlgeräte weder eine wirksame Kontrolle der Wahlhandlung noch eine zuverlässige Nachprüfbarkeit des Wahlergebnisses gewährleistet.

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