BGB II

Ein Sachverhalt mitten aus dem Leben gegriffen.

Der (gestresste) Ehemann bestellt bei einem Juwelier eine teure Uhr zum 15. Hochzeitstag und natürlich kommt die Uhr nicht pünktlich an, woraufhin der Mann (vermeintlich) zurücktritt und die Uhr woanders kauft.

Am Ende hat er 2 Uhren. Hätte er lieber mal ein Candlelight-Dinner mit seiner Frau als Verzögerungsschaden geltend gemacht. Das wäre zumindest eine Prüfung gewesen, bei der ich völlig im Dunkeln getappt wäre (gut, auch beim Rücktritt und Schadenersatz nach §§ 280 I, III, 281, 283 BGB, aber das hätte ich wenigstens wissen können).

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