Das Bundesverfassungsgericht hatte mal wieder über eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung eines Grundrechts des Beschwerdeführers aus Artikel 13 zu entscheiden (das ist der mit der Unverletzlichkeit der Wohnung).
Über eine blosse Genugtuungsfunktion geht das Urteil nicht hinaus, es bleibt sowohl für die ermittelnden Polizisten als auch gegen den Staatsanwalt, den genehmigenden Richter und die Richter des Landgerichts, die nichts rechtswidriges in der Durchsuchungsanordnung erkennen konnten, folgenlos.
Ob sich im bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz irgendwas ändert, dass die Ansicht vertreten hatte, die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet, darf mehr als bezweifelt werden.
Wenn man sich durchliest, auf welchen „Anfangsverdacht“ sich die Polizisten und die Staatsanwaltschaft gestützt haben, kann einem schlecht werden.
Aus der Entscheidung:
Die angegriffenen Beschlüsse genügen jedenfalls nicht den Anforderungen, die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an die Wohnungsdurchsuchung stellt. Da sich die Verdachtsgründe im Grenzbereich zu vagen Anhaltspunkten oder bloßen Vermutungen bewegten und der konkrete Sachverhalt nicht eindeutig ein strafbares Verhalten erkennen ließ, konnte das staatliche Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten den schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen. Vor der Anordnung einer in die Grundrechte des Beschwerdeführers schwerwiegend eingreifenden Durchsuchung wären andere grundrechtsschonendere Ermittlungsschritte vorzunehmen gewesen, um den allenfalls geringen Tatverdacht zu erhärten oder zu zerstreuen. Es hätte zunächst von der Ermittlungsbehörde geprüft werden können, ob die von dem Anzeigeerstatter vorgelegten Bildschirmkopien authentisch waren und die Links tatsächlich auf urheberrechtlich geschützte Werke verwiesen.
Auf lawblog gibt es die Geschichte aus Sicht der Verteidigung.
Über das Online-Formular der Polizei meldet ein besorgter Bürger, im Internetforum D. gebe es einige Beiträge mit Links zu Rapidshare. Da seien wohl Filme dahinter. Screenshots der Links fügt er bei.
Die Polizei sieht sich außerstande, das Forum selbst zu überprüfen. Denn die Polizei ist kein registrierter Nutzer. Eine Registrierung unter “Hans Wurst” schlägt fehl, weil der zuständige Beamte nicht begreift, dass er den Link in der Bestätigungsmail anklicken muss.