Kreistagswahlen in Baden-Württemberg: Wie wird verteilt

Wie sich nach der Wahl die Sitze im Kreistag auf die einzelnen Parteien verteilen, ergibt sich aus

§ 22 VI LKrO

Die Sitze werden zunächst innerhalb der einzelnen Wahlkreise im Falle der Verhältniswahl nach dem Verhältnis der auf die Wahlvorschläge entfallenen Gesamtstimmenzahlen, im Falle der Mehrheitswahl in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen verteilt. Sodann werden die von den Parteien und Wählervereinigungen in den einzelnen Wahlkreisen auf die Bewerber ihrer Wahlvorschläge vereinigten Gesamtstimmenzahlen durch die Zahl der in diesen zu wählenden Bewerber geteilt, diese gleichwertigen Stimmenzahlen der gleichen Parteien und Wählervereinigungen im Wahlgebiet zusammengezählt und die in den Wahlkreisen, in denen Wahlvorschläge eingereicht wurden, zu besetzenden Sitze auf die Wahlvorschläge der gleichen Parteien und Wählervereinigungen nach dem Verhältnis der ihnen im Wahlgebiet zugefallenen gleichwertigen Gesamtstimmenzahlen verteilt. Auf die danach den Parteien und Wählervereinigungen zukommenden Sitze werden die in den Wahlkreisen zugeteilten Sitze angerechnet. Wurden einer Partei oder Wählervereinigung in den Wahlkreisen mehr Sitze zugeteilt, als ihr nach dem Verhältnis der gleichwertigen Gesamtstimmenzahlen im Wahlgebiet zukommen würden, bleibt es bei dieser Zuteilung; in diesem Falle ist mit der Verteilung von Sitzen nach Satz 2 solange fortzufahren, bis den Parteien und Wählervereinigungen, die Mehrsitze erhalten haben, diese auch nach dem Verhältnis der gleichwertigen Gesamtstimmenzahlen zufallen würden. Bei gleicher Höchstzahl fällt der letzte Sitz an die Partei oder Wählervereinigung, die Mehrsitze erlangt hat. Durch die Zuteilung von Sitzen nach Satz 1 bis 4 darf die Zahl der Kreisräte, die sich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ergibt, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöht werden.

Das das ganze mit Zahlen einfacher zu erklären ist, bau ich mir kurz einen Modellkreis und ein Modellergebnis mit glatten Zahlen.

Der Landkreis hat knapp 200’000 Einwohner (und damit besteht der Kreisrat gem. § 20 II LKrO aus 50 Personen), und ist in 9 Wahlkreise unterteilt. Es gibt eine grosse Stadt A im Kreis mit 40’000 Einwohnern, zwei mittlere Städte B und C mit je 24’000 Einwohnern und viele kleinere Gemeinden, die in die Wahlkreise D-H zu je 16’000 Einwohnern den Wahlkreis I mit 32’000 Einwohnern aufgeteilt sind.

Das ergibt dann folgende Verteilung auf die Wahlkreise:

Wahlkreis
Anzahl Sitze
A
10
B
6
C
6
D
4
E
4
F
4
G
4
H
4
I
8

Die Parteien CDU, FWV, SPD, FDP, Grüne treten in allen Wahlkreisen an, die ödp in den Wahlkreisen A-H.

Am Wahlabend ergibt sich folgende Stimmverteilung (in Tausend):

Wahlberechtigt Wahlbeteiligung CDU FWV SPD FDP Grüne ödp
A
32
50%
50
50
20
15
15
9,9
B
19
50%
18
14
8
6,1
5
6
C
19
50%
22
11
6
8
3
7
D
13
100%
16
23
5
4
2
2
E
13
50%
8
7
4
3
2
2
F
13
25%
4
1,9
1
1
1
4
G
13
50%
9
5
5
5
1
1
H
13
50%
7
7,1
3
4
3
2
I
26
50%
30
22
25
12
15

Nicht über die hohe Stimmenanzahl wundern, jeder Wähler hat entsprechend der Grösse des Wahlkreises ja 4 bis 10 Stimmen.

Die Verteilung der Sitze im Wahlkreis erfolgt nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren, das komplizierter klingt als es ist. Als Beispiel nehme ich mal Wahlkreis I, der insgesamt 8 Kreisräte stellen darf.

Als erstes macht man sich eine Tabelle, in der man in die erste Zeile die Wahlergebnisse der einzelnen Parteien einträgt. Danach teilt man die Stimmenzahl durch 2,3,4,5 und trägt das in die darunterliegenden Zeilen ein. Das sieht dann für den Wahlkreis I so aus:

CDU FWV SPD FDP Grüne
1 30’000 22’000 25’000 12’000 15’000
2 15’000 11’000 12’500 6’000 7’500
3 10’000 7’333 8’333 4’000 5’000
4 7’500 5’500 6’250 3’000 3’750
5 6’000 4’400 5’000 2’400 3’000
6 5’000 3’667 4’167 2’000 2’500

Weil 8 Sitze zu vergeben sind, sucht man einfach die 8 höchsten Zahlen in dieser Tabelle, völlig egal, wo sie stehen. Man kommt zu folgendem Ergebnis:

CDU FWV SPD FDP Grüne
1 30’000 22’000 25’000 12’000 15’000
2 15’000 11’000 12’500 6’000 7’500
3 10’000 7’333 8’333 4’000 5’000
4 7’500 5’500 6’250 3’000 3’750
5 6’000 4’400 5’000 2’400 3’000
6 5’000 3’667 4’167 2’000 2’500

Die CDU, FWV und die SPD erhalten je 2 Sitze, FDP und Grüne jeweils einen.

Das macht man mit allen 9 Wahlkreisen, mit folgendem Ergebnis:

CDU
FWV
SPD
FDP
Grüne
ödp
A
3
3
2
1
1
B
2
2
1
1
C
3
1
1
1
D
2
2
E
2
1
1
F
2
2
G
1
1
1
1
H
1
2
1
I
2
2
2
1
1
=
18
14
8
5
2
3

Wenn man die Sitzanzahl mit den erreichten Stimmen vergleicht, dann stellt man ein Ungleichgewicht fest:

CDU FWV SPD FDP Grüne ödp
Stimmen 31,5 27,1 14,8 11,1 9,0 6,5
Sitze 36,0 28,0 16,0 10,0 4,0 6,0

Die Grünen haben zwar 9 Prozent der Stimmen, aber nur 4 Prozent der Sitze erlangt.

Deshalb bildet man in einem zweiten Schritt die gleichwertige Gesamtstimmenzahl. Zuerst werden die Stimmenzahlen im Wahlkreis durch die Anzahl der zu vergebenden Sitze im Wahlkreis geteilt. Dann bildet man die Summe pro Partei über alle Wahlkreise. Man erhält folgende Tabelle:

CDU FWV SPD FDP Grüne ödp
A 5’000 5’000 2’000 1’500 1’500 990
B 3’000 2’333 1’333 1’017 0’833 1000
C 3’667 1’833 1’000 1’333 500 1’167
D 4’000 5’750 1’250 1’000 500 500
E 2’000 1’750 1’000 750 500 500
F 1’000 475 250 250 250 1’000
G 2’250 1’250 1’250 1’250 250 250
H 1’750 1’775 0’750 1’000 750 500
I 3’750 2’750 3’125 1’500 1’875 0
= 26’417 22’917 11’958 9’600 6’958 5’907

Auf die 1’875 der Grünen im Wahlkreis I kommt man, in dem man die Stimmenzahl der Grünen in diesem Wahlkreis (15’000) durch die in diesem Wahlkreis zu vergebenden Sitze (8) teilt. Auch wenn vorher festgelegt ist, wieviele Kreisräte ein Wahlkreis entsenden darf, spielt hierdurch die Wahlbeteiligung in den einzelnen Wahlkreisen eine Rolle.

Mit der Summe durchläuft man wieder d’Hondt, wobei Parteien, die nicht in allen Wahlkreisen angetreten sind, nur bis zu der Position berücksichtigt werden, die in den Wahlkreisen, in denen sie angetreten ist auch zu vergeben sind. Im obigen Beispiel kommt die ödp nur bis Position 42 zum Zuge.

CDU FWV SPD FDP Grüne ödp
1 26’417 22’917 11’958 9’600 6’958 5’907
2 13’208 11’458 5’979 4’800 3’479 2’953
3 8’806 7’639 3’986 3’200 2’319 1’969
4 6’604 5’729 2’990 2’400 1’740 1’477
5 5’283 4’583 2’392 1’920 1’392 1’181
6 4’403 3’819 1’993 1’600 1’160 984
7 3’774 3’274 1’708 1’371 994 844
8 3’302 2’865 1’495 1’200 870 738
9 2’935 2’546 1’329 1’067 773 656
10 2’642 2’292 1’196 960 696 591
11 2’402 2’083 1’087 873 633 537
12 2’201 1’910 997 800 580 492
13 2’032 1’763 920 738 535 454
14 1’887 1’637 854 686 497 422
15 1’761 1’528 797 640 464 394
16 1’651 1’432 747 600 435 369
17 1’554 1’348 703 565 409 347
18 1’468 1’273 664 533 387 328
19 1’390 1’206 629 505 366 311
20 1’321 1’146 598 480 348 295
21 1’258 1’091 569 457 331 281

Die CDU hat 2 Sitze zuviel (sie dürfte auf Landkreisebene nur 16 Sitze haben, hat aber 18 aus den Wahlkreisen), die SPD einen, die Grünen haben 2 Sitze zuwenig, die FDP einen.

Darum verteilt man jetzt einfach weiter Sitze, bis jede Partei, die durch die Wahlkreisergebnisse zuviele Sitze hat, diese auch im gesamten Landkreis hätte (man bläst also einfach den Kreistag auf und vergibt nicht mehr 50 Sitze sondern 50 + x Sitze, damit diejenigen, die in den Wahlkreisen gewonnen haben auf jeden Fall in den Kreistag kommen), oder bis man den Kreistag zu 20% „überbelegt“ hat. Mehr darf man nämlich wegen § 20 VI LKrO nicht.

Dann ergibt sich folgendes Bild:

CDU FWV SPD FDP Grüne ödp
1 26’417 22’917 11’958 9’600 6’958 5’907
2 13’208 11’458 5’979 4’800 3’479 2’953
3 8’806 7’639 3’986 3’200 2’319 1’969
4 6’604 5’729 2’990 2’400 1’740 1’477
5 5’283 4’583 2’392 1’920 1’392 1’181
6 4’403 3’819 1’993 1’600 1’160 984
7 3’774 3’274 1’708 1’371 994 844
8 3’302 2’865 1’495 1’200 870 738
9 2’935 2’546 1’329 1’067 773 656
10 2’642 2’292 1’196 960 696 591
11 2’402 2’083 1’087 873 633 537
12 2’201 1’910 997 800 580 492
13 2’032 1’763 920 738 535 454
14 1’887 1’637 854 686 497 422
15 1’761 1’528 797 640 464 394
16 1’651 1’432 747 600 435 369
17 1’554 1’348 703 565 409 347
18 1’468 1’273 664 533 387 328
19 1’390 1’206 629 505 366 311
20 1’321 1’146 598 480 348 295
21 1’258 1’091 569 457 331 281

rot markierte Sitze stehen den Parteien sowohl aufgrund der Wahlkreisergebnisse als auch aufgrund des Gesamtergebnisses zu, gelb markierte Sitze stehen den Parteien nur aufgrund der Wahlkreisergebnisse zu, grün markierte Sitze stehen den Parteien als Ausgleichssitze  aufgrund des Gesamtergebnisses zu. Die ödp erhält keinen 4. Sitz, weil sie nicht in allen Wahlkreisen angetreten ist.

Der neue Kreistag besteht demzufolge aus 54 Mitgliedern.

Welche Kandidaten von FDP und Grünen jetzt die grün markierten Sitze bekommen findet man nach dem gleichen Prinzip heraus wie man auch die Landkreisergebnisse berechnet hat. Man bestimmt die gleichwertige Stimmenzahl jedes nichtberücksichtigten Kandidaten indem man seine Stimmenzahl durch die Anzahl der Sitze teilt, die sein Wahlkreis in den Kreistag entsenden darf. Dadurch eliminiert man den Einfluss, den die Wahlkreisgröße auf das persönliche Ergebnis hat.

Ein Kandidat der Grünen, der im Wahlkreis A (10 Sitze) 2’000 Stimmen bekommen hat (gleichwertige Stimmenzahl = 200), liegt hinter einem Kandidaten aus dem Wahlkreis H (4 Sitze), der 1’000 Stimmen bekommen hat (gleichwertige Stimmenzahl = 250).

Das war eigentlich auch schon alles 🙂

Gewöhnlich gut unterrichtete Quellen haben nicht dementiert, dass auf dem Landratsamt keiner mehr selbst rechnet, sondern die Zahlen nur noch in ein PC-Programm eingespeist werden.

Kreistagswahlen in Baden-Württemberg: Wie wird gewählt

Vorneweg: Da auf Kommunalebene nicht nur Parteien antreten, sondern auch mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen, ich mir beim Schreiben aber nicht die Finger brechen will, steht das Wort Partei stellvertretend für die 3 vorstehenden Zusammenschlüsse.

Beginnen möchte ich mit einem Zitat von der lesenswerten Webseite der Landeszentrale für politische Bildung in Baden-Württemberg:

Kein Wahlverfahren im politischen System der Bundesrepublik Deutschland ist sowohl für den abstimmenden Bürger (Stimmgebungsverfahren mit Kumulieren und Panaschieren), für Parteien und Wählervereinigungen bei der Aufstellung von Listen wie für die Gremien zur Überwachung und Auszählung der Wahl und für die Gemeindeverwaltungen (z. B. Einteilung der Wahlkreise bei Unechter Teilortswahl) so schwierig zu handhaben wie das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg.

Dem kann ich uneingeschränkt zustimmen.

Ich picke mir die Kreistagswahlen heraus (weil ich da kandidiere :-), für Gemeinderatswahlen gilt untenstehendes entsprechend, wobei man das System da noch ein wenig verkomplizieren kann und oft auch hat.

Ähnlich wie bei den Wahlen zum Land- und Bundestag wird der Landkreis in Wahlkreise aufgeteilt. Das Verfahren, wie das zu geschehen hat, ist in § 22 IV Landkreisordnung (LKrO) beschrieben, der aufgrund seiner „Flexibilität“ einen eigenen Beitrag bekommt.

Der erste grosse Unterschied ist, dass man auch als Nichtbriefwähler die Stimmzettel vorher zugeschickt bekommt. Warum das so ist wird einem schnell klar, wenn man die Menge an Papier betrachtet, die man da bekommen hat.

Anders als bei den Wahlen zu richtigen(TM) Parlamenten hat der Wähler bei der Kreistagswahl die Möglichkeit, die Reihenfolge der Bewerber auf den Listen der einzelnen Parteien zu verändern. Er kann Leute auf den oberen Plätzen durch Nichtbeachtung strafen und Kandidaten von den unteren Rängen nach oben hieven. Aus diesem Grund gibt es nicht einen Stimmzettel, auf dem alle Parteien vertreten sind, sondern jede Partei hat ihren eigenen Stimmzettel, auf dem jeweils alle Kandidaten dieser Partei für den Wahlkreis aufgeführt sind. Bei Parteien mit genug Kandidaten befinden sich auf der Liste maximal eineinhalbmal soviele Personen, wie der entsprechende Wahlkreis in den Kreistag entsenden darf. Das ist nicht etwa deswegen so, weil die Parteien den Wählern eine Auswahl überlassen möchten, sondern liegt daran, dass es sich auch bei der Kreistagswahl um eine Verhältniswahl handelt, also auch die Stimmen von den Kandidaten zählen, die nicht im Verdacht stehen, den Sprung in den Kreistag zu packen.

Der Wähler hat die Möglichkeit zu kumulieren und zu panaschieren, also einer Person mehr als eine Stimme (maximal 3) zu geben und die von ihm zu verteilenden Stimmen auf mehr als eine Partei zu verteilen (wer das genauer nachlesen will, findet hinter den links genaueres).

Der Auszählung und Stimmverteilung widmet sich ein eigener Beitrag, an dieser Stelle deshalb nur die prinzipielle Verteilung.

Im Wahlkreis Aulendorf (das ist meiner), sind 7 Sitze zu vergeben, aus § 22 II LKrO ergeben sich für den Wähler demzufolge 7 Stimmen. Nach der Wahl werden die Stimmen ausgezählt, die auf die Personen der jeweiligen Liste entfallen sind und pro Liste addiert.

Nch dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren werden die Sitze dann auf die einzelnen Parteien verteilt.

Ein sehr einfaches Beispiel mit geraden Zahlen:

Im Wahlkreis wurden insgesamt 100’000 Stimmen abgegeben. Davon entfielen auf die CDU und die FWV jeweils 26’000 Stimmen, auf SPD, Grüne und FDP jeweils 13’000 und auf die ödp 9’000 Stimmen.

Daraus folgt, dass die CDU und die Freien Wähler jeweils 2 Sitze erhalten, die Grünen, die SPD und die FDP jeweils einen Sitz. Im Falle von CDU und FWV erhalten die zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen auf der Liste ein Kreistagsmandat, bei den übrigen zieht derjenige ein, der auf seiner Liste die meisten Stimmen verbuchen konnte. Dabei ist unerheblich, ob es auf anderen Listen Kandidaten gibt, die ein höheres Einzelergebnis erzielt haben, es kommt einzig darauf an, welchen prozentualen Anteil die komplette Liste bekommen hat und welchen Platz man innerhalb dieser Liste hat.

Wenn im obigen Beispiel die 5 erfolgreichen Parteien jeweils 10 Kandidaten auf dem Stimmzettel hatten, die ödp aber nur 3, dann ziehen bei einer halbwegs gleichmäßigen Verteilung der Stimmen innerhalb der Listen 2 CDU und FWV-Kandidaten mit jeweils ca. 2’600 Direktstimmen und die Kandidaten von SPD, Grünen und FDP mit jeweils ca. 1’300 Direktstimmen in den Kreistag . Die im direkten Vergleich erfolgreichsten Kandidaten im Wahlkreis, die von der ödp, die jeweils um die 3’000 Direktstimmen bekommen haben, bleiben aufgrund des Parteiergebnisses ebenso aussen vor wie die 8 CDU- und 8 FWV-Kandídaten, die jeweils doppelt so viele Stimmen auf sich vereinigen konnten wie die in den Kreistag gewählten Abgeordneten von SPD, Grünen und FDP.

Da diese Art der Verteilung im Extremfall dazu führen kann, dass eine Partei mit 12%-Stimmenanteil keinen einzigen der 60 Kreisräte im Landkreis Ravensburg stellen darf, gibt es auf Landkreisebene eine Zweitauszählung, bei der nach einem komplizierten Verfahren (hier mit Zahlenbeispielen erklärt) Ausgleichssitze für die im Wahlkreis erfolglos gebliebenen Parteien geschaffen werden. So hat bei der letzten Kreistagswahl die FDP trotz enttäuschenden 1,7% Wahlergebnis noch einen Sitz im Kreistag erhalten, obwohl sie in jedem der Wahlkreise hoffnungslos hinten lag.

Einer von uns beiden hat ein Verständnisproblem

vermutlich ich, denn die Bundesregierung wird die InsO ja kennen und lügen die Wahrheit kreativ auslegen würde sie auch nie.

In einer Antwort auf eine kleine Anfrage bezüglich der Rückforderung von Gehaltszahlungen schreibt sie in ihrem Vorwort

Befragt man die Vertreter der Verbände der Insolvenzverwalter zu diesen Vorgängen, so wird regelmäßig erklärt, ein „honoriger“ Insolvenzverwalter würde davon Abstand nehmen, Lohnnachzahlungen anzufechten.

Befragt man die Vertreter der Verbände der Wölfe zu diesen Vorgängen, so wird regelmäßig erklärt, ein „honoriger“ Wolf würde davon Abstand nehmen, junge Lämmer zu reissen. Davon abgesehen hat der Insolvenzverwalter natürlich auch § 1 S. 1, § 60 I InsO zu beachten. Es kommt gar nicht darauf an, ob er honorig ist, es kommt darauf an, dass seine wesentliche Aufgabe diejenige ist, „die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt [wird]“.

Doch darum gehts eigentlich gar nicht. erstaunt hat mich folgende Aussage:

Um die vielfach kritisierten Vorgänge zutreffend einordnen zu können, muss man sich zunächst die Rechtslage vor Augen führen. Von ganz entscheidender Bedeutung ist dabei, dass regelmäßige Lohn- und Gehaltszahlungen nicht angefochten werden können. Von der Anfechtung sind somit allenfalls Lohnnachzahlungen betroffen. Erfolgt die Zahlung nicht später als 30 Tage nach der Erbringung der Dienstleistung, so ist eine Insolvenzanfechtung regelmäßig ausgeschlossen. Dies wird in der Öffentlichkeit nicht immer zutreffend dargestellt.

Wenn ich mir die Insolvenzordnung anschaue, dann sehe ich nur:

§ 130 I Kongruente Deckung
Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,[..] wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte [..]

da steht nichts davon, dass die Zahlung unpünktlich gewesen sein muss (Zahlungsunfähigkeit ist etwas anderes als Zahlungseinstellung). Für Kreditinstitute hat man übrigens extra was in’s Gesetz geschrieben, um sie vor nicht honorigen Insolvenzverwaltern zu schützen:

[..] Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

Irgendwie scheint bei der Bundesregierung die Ansicht über die Stellung des Arbeitnehmers auch eine andere zu sein als meine. auf Seite 3 führt sie aus:

Nachdrücklich widerspricht die Bundesregierung dem Eindruck, die Arbeitnehmer seien nach der geltenden Rechtslage nahezu schutzlos. Zunächst ist auf das
Zurückbehaltungs- und Kündigungsrecht der Arbeitnehmer bei Nichtzahlung des Arbeitsentgelts zu verweisen.

Genau, er kann ja kündigen oder solange nicht zur Arbeit erscheinen, bis das Gehalt auf dem Konto ist. Gibt ja überall neue Jobs und bei Firmen, die auf der Kippe stehen wirkt sich das Nichterscheinen der Arbeitnehmerschaft sicherlich positiv auf die Überlebenschance des Unternehmens aus.

kumulieren

darf man in Baden-Württemberg zwar erst ab 18, es wäre aber verfehlt, dem mitlesenden Nachwuchs vorsorglich mal die Augen zuzuhalten.

Kumulieren darf man in Baden-Württemberg bei den Kommunalwahlen, also den Wahlen zum

  • Ortschaftsrat (gibt’s nicht überall)
  • Gemeinderat
  • Kreistag
  • Regionalparlament für die Region Stuttgart (gibt’s nur in der Region Stuttgart 🙂

Man darf aber nicht immer kumulieren, sondern nur, wenn mindestens 2 unterschiedliche Wahlvorschläge vorliegen [also mindestens 2 Parteien oder Vereinigungen oder (nicht-)mitgliedschaftliche Wählervereinigungen]. Das ist zwar praktisch überall gegeben, aber ausgerechnet bei der Wahl zu meinem Ortschaftsrat (Kappel/Horgenzell) nicht.

Als Beispiel nehme ich die Kreistagswahl, für die anderen Wahlen gilt das aber entsprechend.

Kumulieren funktioniert nur, wenn man mehr als eine Stimme zu vergeben hat. Bei der Wahl zum Kreistag hat man soviele Stimmen, wie der Wahlkreis Sitze zu vergeben hat. Der Wahlkreis V, Aulendorf im Landkreis Ravensburg darf 7 Mitglieder in den 60-köpfigen Kreistag entsenden (warum der Kreistag 72 Mitglieder hat wird ein eigener Beitrag, erstmal hat er nur 60), man hat also 7 Stimmen.

Grundsätzlich hat jede Partei ihren eigenen Stimmzettel und stellt mehr Bewerber auf, als Sitze zu vergeben sind (warum das so ist, wird in einem der folgenden Beiträge erklärt). Maximal darf sie 1,5mal soviele Bewerber wie zu vergebende Sitze aufstellen. Im Falle des Wahlkreises V, Aulendorf wären das 10.

Wenn man eingefleischter Anhänger der GTP (Ganz Tolle Partei) ist, gibt man einfach nur deren Stimmzettel ab und hat damit automatisch den ersten 7 Personen auf diesem Zettel jeweils eine Stimme gegeben (das kann man machen, weil man davon ausgeht, die Partei wüsste am besten, wer denn in den Kreistag soll).

Jetzt kann es aber sein, dass man eine bestimmte Person innerhalb der GTP auf jeden Fall im Kreistag sehen will, dann kann man dieser Person bis zu 3 Stimmen geben, einfach in dem man in das entsprechende Feld eine 3 einträgt, oder 3 Kreuze macht. Und schon hat man kumuliert.

Ganz wichtig:

Wenn man einen Stimmzettel verändert, gelten nur die als gewählt, die auch eindeutig eine Stimme bekommen haben. Wenn man der GTP also 7 Stimmen geben will und davon 3 demjenigen, der auf Platz 9 der Liste steht, dann muss man die übrigen 4 Stimmen auch explizit vergeben (durch ankreuzen oder ähnliches). Die übriggebliebenen Stimmen werden nämlich nicht wie beim unveränderten Wahlvorschlag von oben nach unten vergeben.

wahlvorschlag

So sähe der Stimmzettel eines GTP-Wählers aus, der Andreas Musterfrau unterstützen möchte (also beispielsweise der Stimmzettel, den Andreas Musterfrau selbst in die Urne wirft 🙂