alte Verkehrszeichen? [Update]

Peter Ramsauer, der Mann, der während seiner Urlaubsreise 5 Kilometer hinter überholenden LKW herfahren muss, hat festgestellt, dass in der StVO-Novellierung vom Herbst 2009 ein „Zitiergebot“ nicht beachtet wurde und deshalb die Vorgänger-StVO, die alte Verkehrszeichen noch erlaubt hat, noch gültig ist.

Davon abgesehen, dass ich das mit dem Zitiergebot für eine sehr durchsichtige Ausrede halte, gibt es auch Verkehrszeichen, die eigentlich gar nicht veraltet sind, zumindest in Oberschwaben.  So sah bis 1992 das Schild aus, welches auf einen unbeschrankten Bahnübergang hinwies.

bahnuebergang


Seit 1992 nimmt man dieses:

bahnuebergang neu

Der Oberschwabe, der an der Südbahn (Ulm-Ravensburg-Friedrichshafen) wohnt, wird sich verwundert fragen, was denn da auf dem Zug drauf ist. Das sind Stromabnehmer, der Grossteil im übrigen Europa hat mittlerweile Lokomotiven, die mit Strom statt mit Diesel betrieben werden.

Wenn man einem Bericht der Frankfurter Rundschau trauen darf, dann muss die Südbahn-Elektrifizierung bis nach dem Jahr 2025 warten, weil vorher unter anderem viel Geld in und unter den Stuttgarter Talkessel fliesst.

[Update]

Da doch der ein oder andere hier vorbeikommt, der das mit dem Zitiergebot genauer wissen will, komme ich mal meiner Informationspflicht nach 🙂

Das Grundgesetz kennt zwei Zitiergebote

Artikel 19 I Grundgesetz

Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Das nimmt man, wenn aufgrund eines Gesetzes die Grundrechte eingeschränkt werden sollen. Zum Beispiel hier

§ 51 Wehrpflichtgesetz

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Dieser Artikel ist im Falle der StVO nicht einschlägig. Man muss weiter nach hinten blättern, bis hierhin:

Artikel 80 I Grundgesetz

Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

Diesem Artikel scheint die Novellierung der StVO nicht zu genügen. Im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde

Zitiergebot StVODie gelb unterlegte 3 müsste eigentlich eine 1 sein, weil es keinen Absatz 3 gibt.

Genaueres gibt es von Claus Färber im usenet, der das ganze genauer auseinanderklamüsert.

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