Wer bitte darf denn jetzt schon alles bei Spiegel-online schreiben?

Ich bin ja eher dafür bekannt, seltsame Wortkonstruktionen, garniert mit ein paar Satzzeichen von mir zu geben und sollte mich vielleicht eher an den Balken im eigenen Auge erinnern. Allerdings bin ich ja auch kein deutsches Nachrichtenmagazin sondern nur Blogger mit 3 Stammlesern, die mich zu 2/3 sogar persönlich kennen und daher damit leben können.

Aber zurück zum Thema. Was will mir der Spiegel mit folgenden Sätzen sagen:

Der Bundesgerichtshof stärkt Vermietern den Rücken: Wenn ein Eigentümer seine Wohnung selbst nutzen will, muss er dem Mieter eine Ersatzwohnung zur Verfügung stellen – aber nur bis die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Danach hat der Mieter keinen Anspruch mehr.

Wenn man sich die Pressemitteilung des BGH anschaut, dann klingt das schon ganz anders:

Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten.

Das obenstehende stammt aus einem Urteil aus dem Jahre 2003. Der BGH musste aktuell über einen Fall entscheiden, in dem die Kündigungfrist für die Wohnung mit Eigenbedarf am 28. Februar endete und dem Vermieter eine andere Wohnung ab dem 1. April zur Verfügung stand, die er vermieten wollte.

Der BGH hat aktuell entschieden, dass die Pflicht zum Anbieten, die er im Jahr 2003 durch sein Urteil „geschaffen“ hat, nur für den Wohnraum gilt, der am Ende der Kündigungsfrist der eigenbedarfsgekündigten Wohnung auch tatsächlich zur Verfügung steht.

Ganz spannend sind auch noch die Zeiträume.

Gekündigt wurde am 2. Juni 2005. 3 Jahre später verweist der BGH den Rechtsstreit wegen ungeklärter anderer Punkte zurück an das Landgericht München. Ausgezogen ist die Mieterin immer noch nicht und vermutlich wird sie das in diesem Jahr auch nicht mehr müssen.

Ein Gedanke zu „Wer bitte darf denn jetzt schon alles bei Spiegel-online schreiben?“

  1. Das hat der BGH aber schon im Urteil von 2003 (VIII ZR 311/02) so entschieden:

    Der Senat ist der Auffassung, daß die dem Vermieter obliegende Verpflichtung, dem Mieter eine vorhandene Alternativwohnung anzubieten, grundsätzlich nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht.

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